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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR IIIJKUKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELEREine Reihe weiterer Anderungen betrifft d ıe Einbürgerungs- BE İTRAG:vorschriften der ŞŞ 8-10. in Ş 8 ist einerAnregung der IMK vom Mal K4Y HA İ LBRONNER2006 folgend, hinsichtlich der Regelung der Rechtstreue des Einbürgerungsbewerbers,bel allen Einbürgerungsregelungen desStaatsangehörigkeitsrechts gieiche Voraussetzungen zu schaffen,in S. 1 Nr. 2 aufgenommen worden, dass der Einbürgerungentgegensteht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat zueiner Strafe verurte<strong>il</strong>t oder gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfhigkeiteine Ma(regel der Besserung und Sicherung angeordnetworden ist. Zu Ş 9 hat der Gesetzgeber eine überflüssiggewordene Regelung über den Ausschluss der Einbürgerung aussicherheitsrelevanten Gründer ı (d ıe nunmehr nach Ş ii für a<strong>il</strong>eEinbürgerungsregelungen nach dem StAG giit) durch das neueErfordemis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Spracheersetzt. DIe Anforderungen an d ıe Kenntnisse der deutschenSprache sind dementsprechend auch bel der Regeleinbürgerungvon Ehegatten und Lebenspartnem Deutscher der Anspruchseinbürgerungnach Ş 10 Abs. 1 S. ı Nr. 6 n. F. angepasst worden.Bel lo ist durch eine Ergnzung in Satz 1, 1. Halbsatz klargestelitworden, dass der Einbürgerungsbewerber handiungsfhig odergesetzhch vertreten sein muss in Anlehnung an d ıe Einbürgerungnach Ş 8. in Satz 1 Nr. 2 ist der Katalog der Aufenthaitserlaubnissein Nr. 2, d ıe nicht für eine Einbürgerung ausreichen, um denneuen Abs. 4a des Ş 25 Aufenthc sowie die im Vermittlungsausschussbeschlosser ıe Regeiung des Ş 25 Abs. 5 auf Erte<strong>il</strong>ung eirıerAufenthaltserlaubnis für grunds5tzlich ausreisepflichtige Ausinder,deren Ausreise aus rechtlichen oder tatschIichen Gründenunmöglich ist, ergnzt worden. Eine Reihe weiterer Anderungenzu Ş i Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 5,6 und 7 hat Einschr5nkungen des Einbürgerungsanspruchsfür folgende Kategorien von Einbürgerungenneu eingeführt:Streichung der priv<strong>il</strong>egierten Einbürgerung von Jugendlichenbis zum 23. Lebensjahr, d ıe sich nicht um Ausb<strong>il</strong>dungoder Beschöftigung bemühen. Personen dieserAltersgruppe sollen jedoch weiterhin den Anspruchauf Einbürgerung erhalten, wenn sie wegen des Ausb<strong>il</strong>dungs-oder Arbeitspiatzangebots oder schwieriger17

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