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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK GÇ MÜLTECI YE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GEliŞMELERlnIndergIeichbehandIung wie sie gernâ g Art. 39,43 EG bzw. Art. BEITRAG9, 15 Freizügigkeitsabkommen gegenüber Arbeitnehmern und MARKUS PEEKSeIbstndigen aus den EU- und EWR-Staaten sowe der Schweizbesteht. Die Schwejz ist darüber hinaus ais NicIıt-EU-Staat auchnicht an d ıe Rechtsakte der EU 1m Bereich des Titeis IV EG 19 gebunden,die d ıe Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigeninnerhalb der EU harmonisieren sollen. Weiterhin istdie Schweiz nicht Vertragspartei des Ankara-Abkommens von1963,20 so dass d ıe Privitegierung, die türkische Arbeitnehmerin der EU (und EU-Arbeitnehmer in der Türkei) genieen, in derSchweiz nicht besteht.Trotz dieser unterschiedlichen Ausgangssituation beruhtdas AusInderrecht beider Staaten zunchst auf der Grundkonzeption,dass Drfttstaatsangehörigen - anders ais FU- und EFTA-Staatsangehörigen - grundstzIich di e Aufnahme einer Erwerbsttigkeitverboten ist und Iediglich im Sinne einer systematischenAusnahme gestattet werden kann. Diese übereinstimmendeGrundkonzeption kommt in zwei systematisch sehr öhnlichenBestimmungen zum Ausdruck:Art. ı l Abs. ı Auslündergesetz-CHf' Auslünderinnen undAuslönder, dIe in der Schwelz eine Erwerbstütigkeit ausübenwollen, benötigen unabhüngig von der Aufenthaltsdauereine Bewi<strong>il</strong>igung.4 Abs. 3 AufenthaItsgesetzD: 22 Auslönder dürfen eineErwerbstütigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel siedazu berechtigt.19Visa, Asyi, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr.Eine gewisse Bindung besteht allerdings in den BereichenSchengen und Dublin, wo die Schweiz Assoziierungsabkommen unterzeichnethat.20Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EuropischenWirtschaftsge ı-neinschaft und der Türkei vom 12.9.1963, ABI. 21713687 vOm26 .12 .1 964.21Bundesgesetz über die AusInderinnen und Auslnder (AuG) vom16.12.2005, zuletzt gendert durch Verordnung vom 12.12.2008, AS 2007,5437, SR 142.20Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbsttigkeit und die Integration von265

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