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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTIJELLE ENTWICKLUNGEN 1M STAATSANGEIIÖRIGKEITS -, AUSIANDER- UND FLÜ(HTLINGSREcHrTJASCHNE İBEIIRAG: dienst des oder der Vertragsstaaten vorgesehen ist, de-DFRren Staatsangehörigkeit sie ebenfalis besitzt, gleich wosie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.Gernâ g dem von Deutsch!and erkIrten Vorbehait wirdArt.22 des Abkommens grundstzIich in Deutschland nicht angewandt.Lediglich Art. 22 lit. a) findet 1m I-Iinblick at ıf Personen, dIeanstelle des MiIitrdienstes Ziv<strong>il</strong>dienst geleistet haben oder beldenen dIe Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung einesdem Wehr- oder Ziv<strong>il</strong>dienst gleichwertigen Dienstes beruht, Anwendung.Dies hat zur Konsequenz, dass die MiIitrdienstpf1ichteines Mehrstaaters, der seinen MiIitrdienst, Ziv<strong>il</strong>dienst oderdiesen gleichwertigen Dienst gegenüber einem Vertragsstaat imEinklarıg mit dessen Rechtsvorschriften geleistet hat, auch gegenüberdem Vertragsstaat ais erfüut giit, dessen Staatsangehörigkeiter ebenfalis besitzt.DIe Einbeziehung des Ziv<strong>il</strong>dienstes und mithin der Vorbehaitwurde aus Gründen der Cleichbehandiung für zwingend erachtet.DIe Einbeziehung gleichwertiger Dienste wie Ziv<strong>il</strong>- oder Katastrophenschutzund Entwicklungsdienst erfolgte gernâ g derErkIrung der Bundesrepublik Deutschland bel Hinteriegung derRatifikationsurkunde aus Gründen der Sachgerechtigkeit.Des Weiteren führt der Vorbehait Deutschlands hinslchtlichArt. 22 des Abkommens dazu, dass dIe anderen in dieserVorschriftaufgeführten Wehrdienstbefrei ııngsgründe bel in Deutschlandwohnhaften Mehrstaatem keine Anwendung finden.Hierdurch wolite die Bundesregierung dIe durch d ıe Übereinkommenüber dIe Verringerung der Mehrstaatigkeit und überdie Wehrpf<strong>il</strong>cht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 bestehendeRechtslage festschreiben, obwohl sie jenes Abkommen am 20.Dezember 2001 gekündigt hat. Sie wolite verhindern, dass durchdie Anwendung von Art. 22 des Abkommens sich in Deutschlandlebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen können,die das deutsche Recht nicht vorsieht. Eine dadurch entstehendePriv<strong>il</strong>egierung der Mehrstaater gegenüber Wehrpflichtigenohne weitere Staatsangehörigkeit solite verrnieden werden.132

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