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Alkoholismus als biographisches Ereignis am Beispiel chronisch ...

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Dazu muss man wissen, dass die Finanzierung einer Soziotherapie meist über die<br />

Eingliederungshilfe nach dem fünften Kapitel des SGB XII § 53 in Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 des SGB IX erfolgt. Dort wird definiert: „Behinderung. (1) Menschen sind behindert, wenn<br />

ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit länger <strong>als</strong> sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand<br />

abweichen und daher ihre Teilhabe <strong>am</strong> Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind<br />

von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (Beck 2006, 6)<br />

In den Kommentaren zu diesem Gesetz wird wieder der Bezug zu Krankheit deutlich, wenn<br />

erklärt wird, was seelisch wesentlich behinderte Menschen nach § 3 Einglh-VO sind:<br />

„Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des<br />

§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, sind Nr. 1 körperlich nicht begründbare<br />

Psychosen, Nr. 2 seelische Störungen <strong>als</strong> Folge von Krankheiten oder Verletzungen des<br />

Gehirns, von Anfallsleiden oder anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,<br />

Nr. 3 Suchtkrankheiten, Nr. 4 Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.“ (AG<br />

Ges<strong>am</strong>tplanverfahren 2004)<br />

Somit können schwere Suchterkrankungen <strong>als</strong> seelische Behinderung eingestuft werden, um<br />

eine Finanzierung über die Eingliederungshilfe zu gewähren.<br />

Und nebenbei bemerkt, hier haben wir eine weitere Definition, die festlegt, was normal und<br />

ab wann ein Mensch nicht normal, krank oder in Bezug auf die Begrifflichkeiten des<br />

Gesetzestextes behindert ist. Diese generellen Definitionsschwierigkeiten wurden ja im<br />

Kapitel über Krankheit und Gesundheit ausführlich dargestellt, und es wurde darauf<br />

hingewiesen, dass es in dieser Arbeit eben nicht um Kategorisierungen geht, sondern um<br />

subjektive biographische Erzählungen der Betroffenen.<br />

Dabei bezieht sich das neunte Buch des SGB IX auf den §1, der folgendermaßen lautet:<br />

㤠1 Selbstbestimmung und Teilhabe <strong>am</strong> Leben in der Gesellschaft.<br />

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch<br />

und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Gesellschaft zu<br />

fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken...“ (Beck 2006, 6)<br />

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