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Alkoholismus als biographisches Ereignis am Beispiel chronisch ...

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Hier wird deutlich, warum die Definition von Leonhardt & Mühler so explizit die soziale<br />

Desintegrität betont: D<strong>am</strong>it soll vermutlich der Hilfebedarf im Sinne einer Teilhabe <strong>am</strong> Leben<br />

in der Gesellschaft gerechtfertigt werden.<br />

Dieser Auszug aus dem Gesetzestext hat jedoch wieder ökonomische Bedeutung, denn wird<br />

bei einem Alkoholabhängigen eine solche Behinderung im Sinne des Gesetzestextes<br />

festgestellt, so ist der überörtliche Sozialhilfeträger für die Finanzierung von Maßnahmen<br />

zuständig und nicht die Krankenkasse.<br />

Nach dem bereits oben erwähnten fünften Kapitel des SGB XII „Eingliederungshilfe für<br />

behinderte Menschen“ erhalten „Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §2 Abs.<br />

1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben,<br />

eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind … Leistungen<br />

der Eingliederungshilfe...“ (Boorberg 2004, 25)<br />

Nach § 54 SGB und in Bezug auf § 27 SGB XII „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (vgl. Boorberg<br />

2004, 17) gehört zu diesen Leistungen auch die stationäre Rehabilitation, und dazu zählen<br />

eben auch die soziotherapeutischen Einrichtungen. (vgl. ebd., 26)<br />

Dies aber hat zur Folge, dass für den Betroffenen ein Ges<strong>am</strong>tplan nach § 58 erstellt werden<br />

muss: „(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Ges<strong>am</strong>tplan zur<br />

Durchführung der einzelnen Leistungen auf.“ (ebd., 27)<br />

Dieser Ges<strong>am</strong>tplan gibt das oben angesprochene Dokumentationsschema vor, die so<br />

genannten Hilfeplanungs- und Entwicklungsberichte (HEB – Bögen). (vgl. AG<br />

Ges<strong>am</strong>tplanverfahren 2004)<br />

Ein ‚Leistungsberechtigter‘ wird demnach in fünf Bereichen beschrieben, um den Hilfebedarf<br />

festzulegen (siehe Abblidung auf der folgenden Seite):<br />

‚Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung (z.B. Krankheitseinsicht, Compliance,<br />

Krisen, Arztbesuche, Medik<strong>am</strong>enteneinnahme)‘, ‚Aufnahme und Gestaltung persönlicher,<br />

sozialer Beziehungen‘, ‚Selbstversorgung und Wohnen‘, ‚Arbeit, arbeitsähnliche Tätigkeiten,<br />

Ausbildung‘, ‚Tagesgestaltung, Freizeit, Teilnahme <strong>am</strong> gesellschaftlichen Leben‘. (vgl. AG<br />

Ges<strong>am</strong>tplanverfahren 2004)<br />

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