2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
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318 Bundesamt für sozialversicherungen<br />
Fortsetzung<br />
Der Bund beteiligt sich zudem an den Verwaltungskosten für die<br />
Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen.<br />
Er richtet pro Fall eine Pauschale aus.<br />
• EL zur AHV fw 612 854 281<br />
• Entschädigungen an Kantone<br />
(Verwaltungskosten) fw 20 441 438<br />
Der Kreditrest beträgt 48,7 Millionen. Bei der Budgetierung<br />
war nicht bekannt, wie die Kantone die Neuordnung der Pflegefinanzierung<br />
im Bereich der Heimkosten in den Ergänzungsleistungen<br />
umsetzen. Die Auswirkungen auf die Ausscheidungsrechnung<br />
zur Bestimmung des Bundesanteils in Prozent<br />
konnten daher nicht genau beziffert werden.<br />
Beim Bundesbeitrag an die EL ist das Wachstum im Vergleich<br />
zum Vorjahr (+2,4 %) auf die Zunahme der EL-beziehenden Personen<br />
infolge der demografischen Entwicklung und den höheren<br />
durchschnittlichen EL-Betrag (u.a. aufgrund der Erhöhung<br />
der Vermögensfreibeträge im Zusammenhang mit der Neuordnung<br />
der Pflegefinanzierung) zurückzuführen. Beim Bundesbeitrag<br />
an die Verwaltungskosten ist das Wachstum (+1,8 %) auf die<br />
Zunahme der Anzahl Fälle zurückzuführen.<br />
Ausgaben teilweise finanziert aus dem zweckgebundenen Fonds<br />
«Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung», siehe<br />
Band 3, Ziffer B41.<br />
Ergänzungsleistungen zur iV<br />
A2310.0384 669 980 501<br />
BG vom 6.10.2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-<br />
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), Art. 13<br />
und 24.<br />
Der Bund leistet Beiträge an die Kantone für deren Aufwendungen<br />
an die Ergänzungsleistungen zur IV (EL zur IV). Dabei<br />
beteiligt er sich an den jährlichen Ergänzungsleistungen zur<br />
Existenzsicherung, nicht aber an der Vergütung der Krankheitsund<br />
Behinderungskosten. Der Bundesanteil an der Existenzsicherung<br />
beträgt 5/8 der Ausgaben. Bei den Personen zu Hause<br />
entspricht die ganze jährliche Ergänzungsleistung der Existenzsicherung.<br />
Bei den Personen im Heim macht die Existenzsicherung<br />
nur einen Teil der jährlichen Ergänzungsleistung aus.<br />
Der Bund beteiligt sich zudem an den Verwaltungskosten für die<br />
Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen.<br />
Er richtet pro Fall eine Pauschale aus.<br />
• EL zur IV fw 657 326 754<br />
• Entschädigungen an Kantone<br />
(Verwaltungskosten) fw 12 653 747<br />
fw = finanzierungswirksam<br />
nf = nicht finanzierungswirksam<br />
LV = Leistungsverrechnung<br />
staatsrechnung Band <strong>2B</strong> | 2011<br />
03 Departement des Innern<br />
Bundesbeitrag an die EL: Der Kreditrest beträgt 18 Millionen. Das<br />
Wachstum gegenüber dem Vorjahr (+3,1 %) ist auf die Zunahme<br />
der EL-beziehenden Personen infolge der demografischen Entwicklung<br />
und den höheren durchschnittlichen EL-Betrag (u.a.<br />
aufgrund der Erhöhung der Vermögensfreibeträge im Zusammenhang<br />
mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung) zurückzuführen.<br />
Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten: Das Wachstum gegenüber<br />
dem Vorjahr (+1,2 %) ist auf die Zunahme der Anzahl Fälle<br />
zurückzuführen.<br />
Ausgaben teilweise finanziert aus dem zweckgebundenen Fonds<br />
«Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung», siehe<br />
Band 3, Ziffer B41.<br />
sonderbeitrag an die iV-Zinsen<br />
A2310.0453 186 200 116<br />
BG über die Sanierung der Invalidenversicherung vom 13.6.2008<br />
Art. 3 (BBl 2008 5255) und Änderung vom 19.3.2010 (BBl 2010<br />
2013).<br />
• Sonderbeitrag an die IV-Zinsen fw 186 200 116<br />
Gegenüber dem Voranschlag entsteht ein Kreditrest von 48<br />
Millionen (20 %). Die Ursache dafür liegt vor allem im tieferen<br />
Schuldzinssatz. Die Schulden der IV gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds<br />
werden während der IV-Zusatzfinanzierung (2011–<br />
2017) zum fixen Satz von 2 Prozent verzinst. Dies entspricht dem<br />
Durchschnitt des siebenjährigen Swap-Satzes in den zwei Jahren<br />
vor dem 1.12.2010.<br />
Ausgaben teilweise finanziert aus dem zweckgebundenen Fonds<br />
«Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung», siehe<br />
Band 3, Ziffer B41.<br />
Übrige<br />
Jugendschutzmassnahmen<br />
A2111.0269 1 437 926<br />
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21.12.1937 (SR<br />
311.0), Art. 386. V vom 11.6.2010 über Massnahmen zum Schutz<br />
von Kindern und Jugendlichen sowie Stärkung der Kinderrechte<br />
(SR 311.039.1).<br />
Das BSV setzt in den Jahren 2011 bis 2015 die beiden Jugendschutzprogramme<br />
Jugend und Gewalt sowie Jugend und Medien<br />
zur Verbesserung der Gewaltprävention sowie des Jugendmedienschutzes<br />
in der Schweiz um (BRB 11.6.2010).<br />
• Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge fw 527 009<br />
• Allgemeiner Beratungsaufwand fw 910 917<br />
Dem BSV stehen zur Durchführung der Jugendschutzmassnahmen<br />
zeitlich befristet 370 Stellenprozente zur Verfügung. Die<br />
Lohnkosten gehen zu Lasten des Sachkredits.<br />
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