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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...

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306 Bundesamt für Kultur<br />

Fortsetzung<br />

Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützt,<br />

die sich für die Verständigung zwischen den Sprach- und<br />

Kulturgruppen einsetzen. Die Beiträge werden abgestützt auf die<br />

mit den Beitragsgesuchen eingereichten Massnahmenbeschriebe<br />

und Budgets der Organisationen. Die Beitragshöhe bemisst sich<br />

dabei insbesondere nach den Eigenleistungen und den Beiträgen<br />

Dritter, der Bedeutung des Vorhabens und seiner sprachpolitischen<br />

Wirkung.<br />

• Unterstützung der mehrsprachigen Kantone<br />

(Art. 17 SpV) 1 370 000<br />

Der Bund entrichtet Beiträge zur Förderung der Mehrsprachigkeit<br />

in den kantonalen Behörden und Verwaltungen sowie im<br />

Bildungsbereich. In einer über vier Jahre abgeschlossenen Leistungsvereinbarung<br />

sind die besonderen Aufgaben festgelegt, die<br />

von den Kantonen im Bereich der Sprachförderung zu erfüllen<br />

sind. Die Finanzhilfen werden jährlich auf Gesuch hin gewährt.<br />

• Wissenschaftliches Kompetenzzentrum zur<br />

Förderung der Mehrsprachigkeit (Art. 12 SpV) 1 500 000<br />

Beiträge werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität<br />

und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. (Institut)<br />

gewährt für dessen Grunddienstleistungen in der angewandten<br />

Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit<br />

(Koordination, Einführung und Durchführung der angewandten<br />

Forschung), für seine Funktion als gesamtschweizerische<br />

Plattform für den Informationsaustausch zu Fragen der Mehrsprachigkeit<br />

in Forschung, Bildung und Politik sowie für den<br />

Aufbau und Betrieb einer professionell geführten Dokumentationsstelle.<br />

Auftrag und Finanzierung werden in einer Leistungsvereinbarung<br />

zwischen dem BAK und dem Institut festgelegt.<br />

Die Abweichung zum Budget 2011 (-0,4 Mio.) erklärt sich<br />

dadurch, dass es sich zum Teil um neue, mit der Inkraftsetzung<br />

der SpV auf Mitte 2010 eingeführte Förderbereiche handelt.<br />

Namentlich die für die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone<br />

(Art. 17 SpV) bzw. die Förderung von Organisationen der<br />

Verständigung (Art. 14 SpV) vorgesehenen Mittel konnten nicht<br />

vollumfänglich eingesetzt werden, weil geeignete Projekte noch<br />

fehlten bzw. nicht abgeschlossen waren. Die Abweichung zum<br />

Vorjahr (+1,9 Mio.) erklärt sich durch die für 2010 zugunsten der<br />

Sprachenförderung budgetierten aber bis zur Inkraftsetzung der<br />

SpV gesperrten Mehraufwendungen für neue Förderbereiche.<br />

Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer<br />

A2310.0307 20 000 000<br />

BG vom 9.10.1987 über die Förderung der Ausbildung von jungen<br />

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (AAG; SR<br />

418.0), Art. 5 und 10. Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung<br />

vom 29.6.1988 (SR 418.01), Art. 10–16.<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

staatsrechnung Band <strong>2B</strong> | 2011<br />

03 Departement des Innern<br />

Unterstützung von 18 Schweizerschulen im Ausland sowie Beiträge<br />

an die Anstellungskosten von einzelnen Schweizer Lehrkräften<br />

an deutschen, französischen und internationalen Auslandsschulen,<br />

die von einer grossen Zahl Schweizer Kindern<br />

besucht werden.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 20 000 000<br />

Die vom Bundesrat anerkannten Schweizerschulen reichen<br />

ihr Subventionsgesuch mit dem Budget für das neue Schuljahr<br />

sowie die Schlussabrechnung und den Jahresbericht für das<br />

abgelaufene Schuljahr ein. Die einzelnen Subventionsbeiträge<br />

werden bei Einhaltung der gesetzlichen Auflagen (schweizerische<br />

Trägerschaft und Schulleitung, Mehrheit von schweizerischen<br />

Hauptlehrern, schweizerisches Lehrprogramm und vorgeschriebener<br />

Prozentsatz an Schweizer Kindern) aufgrund der<br />

beiden Kriterien Anzahl Schweizer SchülerInnen und beitragsberechtigte<br />

Lehrerstellen pauschal festgelegt.<br />

Förderung der Kinder- und Jugendliteratur<br />

A2310.0309 981 600<br />

BV vom 18.4.1999 (SR 101), Art. 69; Richtlinien des EDI vom<br />

22.5.1990 für die Verwendung des Kredites zur Förderung der<br />

Kinder- und Jugendliteratur.<br />

Erhaltung und Pflege der Sprach- und Lesekultur von Kindern<br />

und Jugendlichen. Unterstützung von gesamtschweizerisch<br />

tätigen Organisationen (wie z.B. Kinder- und Jugendmedien<br />

Schweiz, Schweizerisches Jugendschriftwerk und Verein Bücher<br />

ohne Grenzen). Unterstützt werden die Tätigkeiten der Dachorganisationen,<br />

wie Beratung, Vermittlung und Animation,<br />

Lehrtätigkeit, Förderung von Autoren/innen und Illustratoren/<br />

innen.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 981 600<br />

Die Bemessung der Subvention richtet sich insbesondere nach<br />

der Bedeutung der geleisteten Aktivitäten der Beitragsempfänger<br />

gemäss ihrem Jahresprogramm, nach Struktur und Grösse<br />

der Organisation sowie aufgrund der erbrachten Eigenleistung<br />

des Gesuchstellers.<br />

Buchausstellungen im Ausland<br />

A2310.0310 657 700<br />

BV vom 18.4.1999 (SR 101), Art. 69.<br />

Beitragsleistungen an den Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband,<br />

Zürich, an die Association suisse des éditeurs<br />

de langue française, Lausanne, und an die Società Editori della<br />

Svizzera Italiana, Bellinzona.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 657 700<br />

Aufgrund der eingereichten Beitragsgesuche mit Angabe der<br />

besuchten bzw. geplanten Buchausstellungen im Ausland und<br />

Budgets sowie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel<br />

wird die Unterstützung pro Organisation festgelegt. Der jährliche<br />

Pauschalbeitrag bemisst sich zur Hauptsache aufgrund der<br />

ausgewiesenen Kosten und proportional zur Grösse des jeweiligen<br />

Verlegerverbandes.<br />

71<br />

03

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