2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
306 Bundesamt für Kultur<br />
Fortsetzung<br />
Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützt,<br />
die sich für die Verständigung zwischen den Sprach- und<br />
Kulturgruppen einsetzen. Die Beiträge werden abgestützt auf die<br />
mit den Beitragsgesuchen eingereichten Massnahmenbeschriebe<br />
und Budgets der Organisationen. Die Beitragshöhe bemisst sich<br />
dabei insbesondere nach den Eigenleistungen und den Beiträgen<br />
Dritter, der Bedeutung des Vorhabens und seiner sprachpolitischen<br />
Wirkung.<br />
• Unterstützung der mehrsprachigen Kantone<br />
(Art. 17 SpV) 1 370 000<br />
Der Bund entrichtet Beiträge zur Förderung der Mehrsprachigkeit<br />
in den kantonalen Behörden und Verwaltungen sowie im<br />
Bildungsbereich. In einer über vier Jahre abgeschlossenen Leistungsvereinbarung<br />
sind die besonderen Aufgaben festgelegt, die<br />
von den Kantonen im Bereich der Sprachförderung zu erfüllen<br />
sind. Die Finanzhilfen werden jährlich auf Gesuch hin gewährt.<br />
• Wissenschaftliches Kompetenzzentrum zur<br />
Förderung der Mehrsprachigkeit (Art. 12 SpV) 1 500 000<br />
Beiträge werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität<br />
und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. (Institut)<br />
gewährt für dessen Grunddienstleistungen in der angewandten<br />
Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit<br />
(Koordination, Einführung und Durchführung der angewandten<br />
Forschung), für seine Funktion als gesamtschweizerische<br />
Plattform für den Informationsaustausch zu Fragen der Mehrsprachigkeit<br />
in Forschung, Bildung und Politik sowie für den<br />
Aufbau und Betrieb einer professionell geführten Dokumentationsstelle.<br />
Auftrag und Finanzierung werden in einer Leistungsvereinbarung<br />
zwischen dem BAK und dem Institut festgelegt.<br />
Die Abweichung zum Budget 2011 (-0,4 Mio.) erklärt sich<br />
dadurch, dass es sich zum Teil um neue, mit der Inkraftsetzung<br />
der SpV auf Mitte 2010 eingeführte Förderbereiche handelt.<br />
Namentlich die für die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone<br />
(Art. 17 SpV) bzw. die Förderung von Organisationen der<br />
Verständigung (Art. 14 SpV) vorgesehenen Mittel konnten nicht<br />
vollumfänglich eingesetzt werden, weil geeignete Projekte noch<br />
fehlten bzw. nicht abgeschlossen waren. Die Abweichung zum<br />
Vorjahr (+1,9 Mio.) erklärt sich durch die für 2010 zugunsten der<br />
Sprachenförderung budgetierten aber bis zur Inkraftsetzung der<br />
SpV gesperrten Mehraufwendungen für neue Förderbereiche.<br />
Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer<br />
A2310.0307 20 000 000<br />
BG vom 9.10.1987 über die Förderung der Ausbildung von jungen<br />
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (AAG; SR<br />
418.0), Art. 5 und 10. Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung<br />
vom 29.6.1988 (SR 418.01), Art. 10–16.<br />
fw = finanzierungswirksam<br />
nf = nicht finanzierungswirksam<br />
LV = Leistungsverrechnung<br />
staatsrechnung Band <strong>2B</strong> | 2011<br />
03 Departement des Innern<br />
Unterstützung von 18 Schweizerschulen im Ausland sowie Beiträge<br />
an die Anstellungskosten von einzelnen Schweizer Lehrkräften<br />
an deutschen, französischen und internationalen Auslandsschulen,<br />
die von einer grossen Zahl Schweizer Kindern<br />
besucht werden.<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 20 000 000<br />
Die vom Bundesrat anerkannten Schweizerschulen reichen<br />
ihr Subventionsgesuch mit dem Budget für das neue Schuljahr<br />
sowie die Schlussabrechnung und den Jahresbericht für das<br />
abgelaufene Schuljahr ein. Die einzelnen Subventionsbeiträge<br />
werden bei Einhaltung der gesetzlichen Auflagen (schweizerische<br />
Trägerschaft und Schulleitung, Mehrheit von schweizerischen<br />
Hauptlehrern, schweizerisches Lehrprogramm und vorgeschriebener<br />
Prozentsatz an Schweizer Kindern) aufgrund der<br />
beiden Kriterien Anzahl Schweizer SchülerInnen und beitragsberechtigte<br />
Lehrerstellen pauschal festgelegt.<br />
Förderung der Kinder- und Jugendliteratur<br />
A2310.0309 981 600<br />
BV vom 18.4.1999 (SR 101), Art. 69; Richtlinien des EDI vom<br />
22.5.1990 für die Verwendung des Kredites zur Förderung der<br />
Kinder- und Jugendliteratur.<br />
Erhaltung und Pflege der Sprach- und Lesekultur von Kindern<br />
und Jugendlichen. Unterstützung von gesamtschweizerisch<br />
tätigen Organisationen (wie z.B. Kinder- und Jugendmedien<br />
Schweiz, Schweizerisches Jugendschriftwerk und Verein Bücher<br />
ohne Grenzen). Unterstützt werden die Tätigkeiten der Dachorganisationen,<br />
wie Beratung, Vermittlung und Animation,<br />
Lehrtätigkeit, Förderung von Autoren/innen und Illustratoren/<br />
innen.<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 981 600<br />
Die Bemessung der Subvention richtet sich insbesondere nach<br />
der Bedeutung der geleisteten Aktivitäten der Beitragsempfänger<br />
gemäss ihrem Jahresprogramm, nach Struktur und Grösse<br />
der Organisation sowie aufgrund der erbrachten Eigenleistung<br />
des Gesuchstellers.<br />
Buchausstellungen im Ausland<br />
A2310.0310 657 700<br />
BV vom 18.4.1999 (SR 101), Art. 69.<br />
Beitragsleistungen an den Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband,<br />
Zürich, an die Association suisse des éditeurs<br />
de langue française, Lausanne, und an die Società Editori della<br />
Svizzera Italiana, Bellinzona.<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 657 700<br />
Aufgrund der eingereichten Beitragsgesuche mit Angabe der<br />
besuchten bzw. geplanten Buchausstellungen im Ausland und<br />
Budgets sowie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel<br />
wird die Unterstützung pro Organisation festgelegt. Der jährliche<br />
Pauschalbeitrag bemisst sich zur Hauptsache aufgrund der<br />
ausgewiesenen Kosten und proportional zur Grösse des jeweiligen<br />
Verlegerverbandes.<br />
71<br />
03