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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...

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instrumente der haushaltssteuerung<br />

ausgabenbremse<br />

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen in jedem<br />

der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder<br />

( qualifiziertes Mehr): Subventionsbestimmungen in Bundesgesetzen<br />

und Bundesbeschlüssen sowie Verpflichtungskredite und<br />

Zahlungsrahmen (Finanzierungsbeschlüsse), sofern sie neue<br />

Ausgaben von bestimmter Mindesthöhe (mehr als 20 Mio. für<br />

einmalige und mehr als 2 Mio. für wiederkehrende Ausgaben)<br />

nach sich ziehen. Dabei kann die Bundesversammlung die erwähnten<br />

Mindestbeträge nach Artikel 159 Absatz 4 der Bundesverfassung<br />

durch eine Verordnung der Teuerung anpassen.<br />

Als neue Ausgaben gelten insbesondere Ausgaben, bei denen die<br />

zuständigen Behörden über einen relativ grossen Spielraum<br />

bezüglich Betrag, Termin und anderer Modalitäten der Kreditverwendung<br />

verfügen. Eine Ausgabe ist in der Regel wiederkehrend,<br />

wenn von mehreren, zeitlich (häufig im Jahresrhythmus)<br />

gestaffelten Zahlungen jede für sich allein sinnvoll bleibt und<br />

wenn der Finanzierungsbedarf langfristig besteht. Dienen hingegen<br />

zeitlich gestaffelte Zahlungen der Verwirklichung eines<br />

einzigen Projekts (z.B. eines Baus) oder sind sie für den Erwerb<br />

eines bestimmten Objektes (z.B. im Rahmen eines Rüstungsprogramms)<br />

erforderlich, stellen sie eine untrennbare Einheit dar<br />

und sind deshalb insgesamt als einmalig anzusehen. In der Praxis<br />

sind wiederkehrende Ausgaben eher im Subventionsbereich anzutreffen,<br />

während die einmaligen Ausgaben insbesondere den<br />

Funktionsbereich des Bundes betreffen.<br />

staatsrechnung Band <strong>2B</strong> | 2011<br />

11 Kreditarten, Zahlungsrahmen und Instrumente der<br />

Haushaltsteuerung<br />

Kreditsperre<br />

Die Bundesversammlung kann gemäss Artikel 37a und 37b FHG<br />

mit Bundesbeschluss zum Voranschlag die finanzierungswirksamen<br />

Voranschlagskredite, die Verpflichtungskredite sowie die<br />

Zahlungsrahmen teilweise sperren. Gemäss Artikel 37b FHG ist<br />

der Bundesrat befugt, die Kreditsperre ganz oder teilweise aufzuheben,<br />

wenn Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein<br />

gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert<br />

worden sind, oder wenn eine schwere Rezession dies erfordert.<br />

Letzteres bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.<br />

globalbudget flag<br />

(Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget)<br />

Das Globalbudget ist ein pauschales Budget, das die Kompetenz<br />

der Mittelverwendung für den Eigenbereich weitgehend an die<br />

FLAG-Verwaltungseinheit delegiert. Das Parlament legt separate<br />

Globalbudgets für Aufwendungen, Investitionsausgaben,<br />

Erträge und Investitionseinnahmen fest, unter Berücksichtigung<br />

der Leistungs- und Wirkungsziele aus dem mehrjährigen<br />

Leistungsauftrag. Nicht Bestandteil des Globalbudgets ist der<br />

Transferbereich sowie die Einzelmassnahmen.<br />

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