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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...

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601 eidgenössische finanzverwaltung<br />

erfolgsrechnung<br />

ertrag<br />

Verwaltung<br />

reingewinn alkoholverwaltung<br />

E1200.0101 269 481 265<br />

Alkoholgesetz vom 21.6.1932 (AlkG; SR 680), Art. 44. Verordnung<br />

über die Vermögensausscheidung der Alkoholverwaltung<br />

zugunsten des Bundes vom 12.5.2010 (SR 689.3).<br />

• Anteil am Reingewinn der Alkoholverwaltung fw 269 481 265<br />

Der Reinertrag der Alkoholverwaltung (Jahr 2010) geht zu 10<br />

Prozent an die Kantone zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen<br />

von Suchtproblemen (Alkoholzehntel). 90 Prozent des<br />

Reinertrages erhält der Bund zuhanden der Sozialversicherungen<br />

AHV und IV.<br />

Der Reinertrag für das Jahr 2010 beträgt 244,5 Millionen und<br />

liegt aufgrund der gestiegenen Fiskalerträge um 2,2 Prozent über<br />

dem budgetierten Wert. Für Einzelheiten sei auf die Sonderrechnung<br />

der <strong>Eidg</strong>enössischen Alkoholverwaltung hingewiesen<br />

(Band 4).<br />

Darüber hinaus hat die Alkoholverwaltung im Rahmen der<br />

Konsolidierungsmassnahmen eine Vermögensausscheidung<br />

zugunsten des Bundes im Umfang von 25 Millionen vorgenommen.<br />

Einnahmen für zweckgebundenen Fonds «Alters- und Hinterlassenenversicherung»,<br />

siehe Band 3, Ziffer B41.<br />

entgelte<br />

E1300.0010 3 685 562<br />

• Entgelte für Benutzungen und Dienstleistungen fw 1 665<br />

• Übrige Rückerstattungen fw 403 713<br />

• Dienstleistungen LV 3 280 184<br />

Dienstleistungen LV: Entgelte für das Dienstleistungszentrum<br />

Finanzen EFD.<br />

Ablieferungen der SUVA aus Geltendmachung von Regressansprüchen<br />

für Arbeitgeberleistungen des Bundes gegenüber<br />

haftpflichtigen Dritten, Versicherungsprovisionen, Regressforderungen<br />

des Bundes gegenüber Dritten sowie aus Beschwerdeeinnahmen<br />

des Rechtsdienstes.<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

214<br />

<strong>Staatsrechnung</strong> Band <strong>2B</strong> | 2011<br />

06 Finanzdepartement<br />

Gewinnausschüttung SnB<br />

E1400.0105 833 333 333<br />

Nationalbankgesetz vom 3.10.2003 (NBG; SR 951.11), Art. 31.<br />

Gemäss der Gewinnausschüttungs-Vereinbarung vom 14.3.2008<br />

beträgt der Anteil des Bundes ein Drittel von 2,5 Milliarden.<br />

• Gewinnausschüttung SNB fw 833 333 333<br />

Die Gewinnablieferung bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2010.<br />

ausschüttungen namhafte Beteiligungen<br />

E1400.0106 837 620 500<br />

Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30.4.1997<br />

(TUG; SR 784.11), Art. 14 und Postorganisationsgesetz vom<br />

30.4.1997 (POG; SR 783.1), Art. 12.<br />

• Beteiligungsertrag fw 837 620 500<br />

Die Dividendenausschüttung 2011 der Swisscom bezieht sich<br />

auf das Geschäftsjahr 2010. Im Voranschlag 2011 war mit demselben<br />

Dividendenbetrag gerechnet worden wie im Vorjahr (Fr.<br />

20 pro Aktie). Tatsächlich schüttete das Unternehmen eine Dividende<br />

von 21 Franken pro Aktie aus. Auf dem Bundesbestand<br />

von 29 410 500 Swisscom-Aktien erhöhte sich gegenüber dem<br />

Budget der Dividendenbetrag deshalb um fast 28 Millionen auf<br />

617 620 500.<br />

Die Post lieferte dem Bund im Jahr 2011 einen Teil des Gewinns<br />

ab. Die Ablieferung aus dem Jahresergebnis 2010 betrug wie<br />

budgetiert 200 Millionen.<br />

Die RUAG schüttete dem Bund im Jahr 2011 20 Millionen aus.<br />

Dies entspricht 20 % des Reingewinns von 2010. Im Budget<br />

waren 10 Millionen vorgesehen.<br />

Die Gewinnablieferung einer namhaften Beteiligung führt beim<br />

Bund zwar zu einem finanzierungswirksamen Ertrag, der aber<br />

durch eine nicht finanzierungswirksame Ertragsminderung<br />

neutralisiert wird, weil die Ausschüttung eine Reduktion des<br />

dem Bund anzurechnenden anteiligen Eigenkapitals (Equitywert)<br />

bewirkt (vgl. A2400.0104, Abnahme Equitywert der namhaften<br />

Beteiligungen).

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