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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...

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810 Bundesamt für umwelt<br />

Fortsetzung<br />

voran und konnten bereits in bedeutendem Umfang abgerechnet<br />

werden (Linthkorrektion, Urner Talboden, Saldo Thuner<br />

Stollen). Die Arbeiten zur 3. Rhônekorrektion konnten hingegen<br />

im Jahr 2011 nur teilweise im geplanten Umfang finanziert<br />

werden. Zu erwähnen ist ferner, dass 2011 keine signifikanten<br />

unwetterbedingten Massnahmen erforderlich waren.<br />

Rahmenkredit «Hochwasserschutz 2008–2011» (BB vom<br />

19.12.2007/16.12.2008), V0141.00, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />

Verpflichtungskredit «3. Rhonekorrektion 2009–2014» (BB vom<br />

10.12.2009), V0201.00, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />

Ausgabe teilweise finanziert aus zweckgebundenem Fonds<br />

«Strassenverkehr», siehe Band 3, Ziffer B43.<br />

lärmschutz<br />

A4300.0139 36 075 000<br />

BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen<br />

Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2).<br />

Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen.<br />

Bundesbeiträge im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs<br />

(NFA) aufgrund von Programmvereinbarungen mit den Kantonen<br />

zur Lärmsanierung des übrigen Strassennetzes. Der jährliche<br />

Finanzbedarf wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen<br />

evaluiert.<br />

• Investitionsbeiträge fw 36 075 000<br />

Mehraufwendungen von 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr<br />

aufgrund der bereits im Rahmen von Programmvereinbarungen<br />

zugesicherten und geschuldeten Abgeltungen an die Kantone.<br />

Rahmenkredit «Lärmschutz 2008–2011» (BB vom 19.12.2007),<br />

V0142.00, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />

Ausgabe finanziert aus zweckgebundenem Fonds «Strassenverkehr»,<br />

siehe Band 3, Ziffer B43.<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

<strong>Staatsrechnung</strong> Band <strong>2B</strong> | 2011<br />

08 Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

gebäudesanierungsprogramm<br />

A4300.0146 133 000 000<br />

CO2-Gesetz vom 8.10.1999 (SR 641.71), Art. 10 Abs. 1bis; CO 2-<br />

Verordnung vom 8.6.2007 (SR 641.712).<br />

Auf fossilen Brennstoffen (Heizöl, Kohle, Erdgas) wird seit 2008<br />

eine Lenkungsabgabe erhoben. Ab dem Jahr 2010 wird ein Drittel<br />

der eingenommen CO2-Lenkungsabgabe, maximal jedoch<br />

200 Millionen, für energetisch wirksame Massnahmen im<br />

Gebäudebereich eingesetzt (Änderung des CO2-Gesetzes vom<br />

12.6.2009). Die Ausrichtung der Finanzhilfen ist auf 10 Jahre<br />

befristet. Im Umfang von maximal einem Drittel dieses Betrags<br />

richtet das BFE den Kantonen Globalbeiträge für die Förderung<br />

von erneuerbaren Energien, Abwärmenutzung und Gebäudetechnik<br />

aus (vgl. BFE/A4300.0126). Mit den übrigen, über diesen<br />

Kredit verbuchten Mitteln wird ein national einheitliches<br />

Gebäudesanierungsprogramm finanziert, das über eine Programmvereinbarung<br />

mit der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren<br />

(EnDK) als Bevollmächtigte der Kantone abgewickelt<br />

wird.<br />

• Investitionsbeiträge fw 133 000 000<br />

Ausgaben finanziert aus zweckgebundenem Fonds «CO2-<br />

Abgabe, Gebäudeprogramm» siehe Band 3, Ziffer B41.<br />

revitalisierung<br />

A4300.0147 7 454 283<br />

BG vom 24.1.1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG;<br />

SR 814.20, Änderungen vom 01.01.2011), Art. 62b und 62c. BG<br />

vom 21.6.1991 über die Fischerei, Art. 10 (BGF; SR 923.0).<br />

Beiträge an die Planung und Durchführung von Massnahmen<br />

zur Revitalisierung von Gewässern. Die Bundesbeiträge werden<br />

als Abgeltungen auf der Basis von Programmvereinbarungen<br />

gemäss NFA und für Einzelprojekte an die Kantone ausgerichtet.<br />

Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach der Wirksamkeit<br />

und Bedeutung der Massnahmen. Auch werden Beiträge an die<br />

kantonale Planung von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen<br />

Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Auf- und Abstieg<br />

von Fischen an Wasserkraftwerken ausgerichtet.<br />

• Investitionsbeiträge fw 7 454 283<br />

Beim Kredit Revitalisierung handelt es sich um einen neuen Kredit<br />

zur Umsetzung der geänderten Gewässerschutzgesetzgebung<br />

als Folge der Annahme der parlamentarischen Initiative «Schutz<br />

und Nutzung der Gewässer» durch die <strong>Eidg</strong>. Räte. Das geänderte<br />

Gesetz trat per 1.1.2011 in Kraft. Die geänderte Verordnung trat<br />

per 1.6.2011 und damit später als ursprünglich vorgesehen in<br />

Kraft. Dadurch war der Umsetzungszeitraum für die Kantone<br />

auf ein halbes Jahr beschränkt, so dass nur ein Teil der Vorhaben<br />

fristgerecht umgesetzt und nur rund die Hälfte des Kredits ausgeschöpft<br />

werden konnte.<br />

389<br />

08

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