2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
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810 Bundesamt für umwelt<br />
Fortsetzung<br />
voran und konnten bereits in bedeutendem Umfang abgerechnet<br />
werden (Linthkorrektion, Urner Talboden, Saldo Thuner<br />
Stollen). Die Arbeiten zur 3. Rhônekorrektion konnten hingegen<br />
im Jahr 2011 nur teilweise im geplanten Umfang finanziert<br />
werden. Zu erwähnen ist ferner, dass 2011 keine signifikanten<br />
unwetterbedingten Massnahmen erforderlich waren.<br />
Rahmenkredit «Hochwasserschutz 2008–2011» (BB vom<br />
19.12.2007/16.12.2008), V0141.00, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />
Verpflichtungskredit «3. Rhonekorrektion 2009–2014» (BB vom<br />
10.12.2009), V0201.00, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />
Ausgabe teilweise finanziert aus zweckgebundenem Fonds<br />
«Strassenverkehr», siehe Band 3, Ziffer B43.<br />
lärmschutz<br />
A4300.0139 36 075 000<br />
BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen<br />
Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2).<br />
Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen.<br />
Bundesbeiträge im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs<br />
(NFA) aufgrund von Programmvereinbarungen mit den Kantonen<br />
zur Lärmsanierung des übrigen Strassennetzes. Der jährliche<br />
Finanzbedarf wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen<br />
evaluiert.<br />
• Investitionsbeiträge fw 36 075 000<br />
Mehraufwendungen von 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr<br />
aufgrund der bereits im Rahmen von Programmvereinbarungen<br />
zugesicherten und geschuldeten Abgeltungen an die Kantone.<br />
Rahmenkredit «Lärmschutz 2008–2011» (BB vom 19.12.2007),<br />
V0142.00, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />
Ausgabe finanziert aus zweckgebundenem Fonds «Strassenverkehr»,<br />
siehe Band 3, Ziffer B43.<br />
fw = finanzierungswirksam<br />
nf = nicht finanzierungswirksam<br />
LV = Leistungsverrechnung<br />
<strong>Staatsrechnung</strong> Band <strong>2B</strong> | 2011<br />
08 Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
gebäudesanierungsprogramm<br />
A4300.0146 133 000 000<br />
CO2-Gesetz vom 8.10.1999 (SR 641.71), Art. 10 Abs. 1bis; CO 2-<br />
Verordnung vom 8.6.2007 (SR 641.712).<br />
Auf fossilen Brennstoffen (Heizöl, Kohle, Erdgas) wird seit 2008<br />
eine Lenkungsabgabe erhoben. Ab dem Jahr 2010 wird ein Drittel<br />
der eingenommen CO2-Lenkungsabgabe, maximal jedoch<br />
200 Millionen, für energetisch wirksame Massnahmen im<br />
Gebäudebereich eingesetzt (Änderung des CO2-Gesetzes vom<br />
12.6.2009). Die Ausrichtung der Finanzhilfen ist auf 10 Jahre<br />
befristet. Im Umfang von maximal einem Drittel dieses Betrags<br />
richtet das BFE den Kantonen Globalbeiträge für die Förderung<br />
von erneuerbaren Energien, Abwärmenutzung und Gebäudetechnik<br />
aus (vgl. BFE/A4300.0126). Mit den übrigen, über diesen<br />
Kredit verbuchten Mitteln wird ein national einheitliches<br />
Gebäudesanierungsprogramm finanziert, das über eine Programmvereinbarung<br />
mit der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren<br />
(EnDK) als Bevollmächtigte der Kantone abgewickelt<br />
wird.<br />
• Investitionsbeiträge fw 133 000 000<br />
Ausgaben finanziert aus zweckgebundenem Fonds «CO2-<br />
Abgabe, Gebäudeprogramm» siehe Band 3, Ziffer B41.<br />
revitalisierung<br />
A4300.0147 7 454 283<br />
BG vom 24.1.1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG;<br />
SR 814.20, Änderungen vom 01.01.2011), Art. 62b und 62c. BG<br />
vom 21.6.1991 über die Fischerei, Art. 10 (BGF; SR 923.0).<br />
Beiträge an die Planung und Durchführung von Massnahmen<br />
zur Revitalisierung von Gewässern. Die Bundesbeiträge werden<br />
als Abgeltungen auf der Basis von Programmvereinbarungen<br />
gemäss NFA und für Einzelprojekte an die Kantone ausgerichtet.<br />
Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach der Wirksamkeit<br />
und Bedeutung der Massnahmen. Auch werden Beiträge an die<br />
kantonale Planung von Sanierungsmassnahmen in den Bereichen<br />
Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Auf- und Abstieg<br />
von Fischen an Wasserkraftwerken ausgerichtet.<br />
• Investitionsbeiträge fw 7 454 283<br />
Beim Kredit Revitalisierung handelt es sich um einen neuen Kredit<br />
zur Umsetzung der geänderten Gewässerschutzgesetzgebung<br />
als Folge der Annahme der parlamentarischen Initiative «Schutz<br />
und Nutzung der Gewässer» durch die <strong>Eidg</strong>. Räte. Das geänderte<br />
Gesetz trat per 1.1.2011 in Kraft. Die geänderte Verordnung trat<br />
per 1.6.2011 und damit später als ursprünglich vorgesehen in<br />
Kraft. Dadurch war der Umsetzungszeitraum für die Kantone<br />
auf ein halbes Jahr beschränkt, so dass nur ein Teil der Vorhaben<br />
fristgerecht umgesetzt und nur rund die Hälfte des Kredits ausgeschöpft<br />
werden konnte.<br />
389<br />
08