2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
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806 Bundesamt für Strassen<br />
Fortsetzung<br />
Der nicht-finanzierungswirksame Anteil (nf) beinhaltet nebst<br />
den vorerwähnten zeitlichen Abgrenzungen hauptsächlich die<br />
Abschreibungen für Nationalstrassenbau und projektgestützten<br />
Unterhalt (1 416 Mio.), Fahrzeuge und automatische Verkehrszähler<br />
sowie für Software (9,8 Mio.). Die Abschreibungen Nationalstrassen<br />
liegen um 7,1 Millionen unter dem Planwert, da die Inbetriebnahmen<br />
der neuen Teilstücke erst im November erfolgten.<br />
Für nicht bezogene Ferien, Überzeit und andere Zeitguthaben<br />
des Personals sind Rückstellungen zu bilden. Gegenüber dem<br />
Vorjahr nimmt der Rückstellungsbedarf infolge des Personalzuwachses<br />
(nf) um 427 041 Franken zu. Der durchschnittliche<br />
Rückstellungsbedarf pro Vollzeitstelle hingegen verändert sich<br />
kaum und beträgt 9 680 Franken, was einem durchschnittlichen<br />
Guthaben von 121.2 Stunden pro Vollzeitstelle entspricht. Insgesamt<br />
belaufen sich die Rückstellungen des ASTRA in diesem<br />
Bereich per 31.12.2011 auf 4 363 986 Franken.<br />
Der Anteil der bundesinternen Leistungsverrechnung (LV)<br />
am Funktionsaufwand beinhaltet im Wesentlichen Aufwände<br />
der beiden grossen Leistungserbringer BBL und BIT für Mieten<br />
(5,7 Mio.), für Betrieb und Wartung der Informatiksysteme<br />
(12,8 Mio.), für Informatikentwicklungen und -dienstleistungen<br />
bei Informatikprojekten (3,7 Mio.) sowie für Telekommunikationsleistungen<br />
(2,5 Mio.). Der Mehraufwand von 8,9 Millionen<br />
gegenüber dem Planwert steht im Zusammenhang mit<br />
der LV-Verrechnung von Leistungen des BIT für Informatik-Entwicklung,<br />
-Betrieb und -Wartung und wurde mit finanzierungswirksamen<br />
Kreditanteilen innerhalb des Funktionsaufwands<br />
kompensiert.<br />
Aufgrund von Mittelmehrbedarf im Bereich Nationalstrassen<br />
bei den Investitionsausgaben wurden gemäss Artikel 3 Absatz<br />
4 des Bundesbeschlusses zum Voranschlag 2011 5 Millionen zu<br />
Lasten des Betrieblichen Unterhalts zu Gunsten Investitionen<br />
Nationalstrassen (Kredit A8100.0001, Sach- und immaterielle<br />
Anlagen) verschoben.<br />
Ausgaben finanziert aus zweckgebundenem Fonds «Spezialfinanzierung<br />
Strassenverkehr» (siehe Band 3, Ziffer B43).<br />
fw = finanzierungswirksam<br />
nf = nicht finanzierungswirksam<br />
LV = Leistungsverrechnung<br />
366<br />
<strong>Staatsrechnung</strong> Band <strong>2B</strong> | 2011<br />
08 Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
aufwandkredite ausserhalb des globalbudgets<br />
allgemeine Strassenbeiträge<br />
A6210.0137 369 500 284<br />
Bundesgesetz vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen<br />
Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2), Art. 34.<br />
Aus der zweckgebundenen Mineralölsteuer sowie den Erträgen<br />
der Nationalstrassenabgabe leitet der Bund 10 Prozent an die<br />
Kantone weiter. Diese Beiträge sind für Strassenaufgaben zu verwenden.<br />
98 Prozent dieses Anteils werden an alle Kantone verteilt. Die<br />
restlichen 2 Prozent gehen an die Kantone ohne Nationalstrassen<br />
(vgl. nachfolgende Finanzposition A6210.0139).<br />
• Kantonsanteile fw 369 500 284<br />
Die Beiträge je Kanton bemessen sich nach der Länge der dem<br />
Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen<br />
und den Strassenlasten.<br />
Bis zum Auslaufen der Verkehrstrennungsmassnahmen (vgl.<br />
Bundesamt für Verkehr, Finanzposition A4300.0119) werden die<br />
entsprechenden Belastungen des Bundes über die allgemeinen<br />
Strassenbeiträge kompensiert (Übergangsregelung NFA). 2011<br />
betragen diese Ausgaben 3,9 Millionen.<br />
Aufgrund der definitiven Erträge der <strong>Eidg</strong>. Zollverwaltung<br />
wurde der Voranschlagswert um 3 713 516 Franken unterschritten.<br />
Gegenüber dem Vorjahr gingen die Beiträge um 5,5 Millionen<br />
zurück. Diese Entwicklung dürfte hauptsächlich auf den<br />
rückläufigen Benzintourismus in Folge des starken Schweizerfrankens<br />
zurückzuführen sein.<br />
Ausgaben finanziert aus zweckgebundenem Fonds «Spezialfinanzierung<br />
Strassenverkehr», siehe Band 3, Ziffer B43.<br />
kantone ohne nationalstrassen<br />
A6210.0139 7 540 822<br />
Bundesgesetz vom 22.3.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen<br />
Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2), Art. 35.<br />
Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen,<br />
erhalten jährlich Ausgleichsbeiträge in der Höhe von 2 Prozent<br />
des Kantonsanteils an den zweckgebundenen Mineralölsteuereinnahmen<br />
des Bundes. Diese Beiträge sind für Strassenaufgaben<br />
zu verwenden.<br />
Endempfänger sind Kantone ohne Nationalstrassen (AI, AR).<br />
• Kantonsanteile fw 7 540 822<br />
Die Beiträge je Kanton bemessen sich nach der Länge der dem<br />
Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten<br />
dieser Kantone.