2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...
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306 Bundesamt für Kultur<br />
Fortsetzung<br />
Unterstützung der Fahrenden<br />
A2310.0311 253 000<br />
BV vom 18.4.1999 (SR 101), Art. 69.<br />
Finanzhilfe zugunsten der im Jahre 1975 gegründeten «Radgenossenschaft<br />
der Landstrasse», des Dachverbandes der Schweizer<br />
Fahrenden. Sicherstellung eines vielfältigen Selbsthilfe- und<br />
Dienstleistungsangebotes (Standplatzsuche, Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Schulung usw.) für diese von der Schweiz anerkannte nationale<br />
Minderheit. Der Bund gewährt einen jährlichen Pauschalbeitrag<br />
für die Mitfinanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle<br />
und deckt damit rund 85 Prozent des Gesamtaufwandes.<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 253 000<br />
Die Radgenossenschaft der Landstrasse reicht jedes Jahr beim<br />
Bundesamt für Kultur ein Beitragsgesuch mit Jahresbericht und<br />
Rechnungsunterlagen des Vorjahres sowie Budget und das Tätigkeitsprogramm<br />
ein. Die jährliche Zusprache erfolgt nach Massgabe<br />
der im eingereichten Arbeitsprogramm und im Voranschlag<br />
ausgewiesenen Bedürfnisse.<br />
stiftung Zukunft für schweizer Fahrende<br />
A2310.0313 141 000<br />
BG vom 7.10.1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer<br />
Fahrende» (SR 449.1), Art. 1–3.<br />
Pauschalbeitrag an die Stiftung, die den Auftrag hat, die Lebensbedingungen<br />
der fahrenden Bevölkerung in der Schweiz zu<br />
sichern und zu verbessern und einen Beitrag zur Wahrung des<br />
kulturellen Selbstverständnisses dieser Minderheit zu leisten.<br />
Förderung der Zusammenarbeit aller staatlichen Ebenen mit<br />
den Fahrenden zur Lösung der aktuellen Probleme (Schaffung<br />
und Sicherung von Stand- und Durchgangsplätzen, Vermittlung<br />
und Beratung, Öffentlichkeitsarbeit usw.).<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 141 000<br />
Verpflichtungskredit «Stiftung Zukunft Schweizer Fahrende<br />
2007–2011» (BB vom 18.9.2006), V0028.01, siehe Band 2A, Ziffer<br />
9.<br />
Förderung Filmkultur<br />
A2310.0314 4 920 180<br />
BG vom 14.12.2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG;<br />
SR 443.1), Art. 5, Bst. a, b, d und e. Filmverordnung vom 3.7.2002<br />
(FiV; SR 443.11).<br />
Durch den Kredit Filmkultur werden aufgrund einer öffentlichen<br />
periodischen Ausschreibung Schweizer Filmfestivals gefördert.<br />
Weiter gefördert werden Einzelanlässe, die einen Beitrag<br />
zur Sensibilisierung des Schweizer Publikums für die schweizerische<br />
Filmkultur leisten, sowie Massnahmen zur Promotion<br />
fw = finanzierungswirksam<br />
nf = nicht finanzierungswirksam<br />
LV = Leistungsverrechnung<br />
72<br />
staatsrechnung Band <strong>2B</strong> | 2011<br />
03 Departement des Innern<br />
der Filmkultur in der Gesellschaft. Finanzhilfen können an Institutionen<br />
und zur Unterstützung von Bestrebungen geleistet<br />
werden, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung<br />
und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in<br />
der Schweiz leisten.<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 4 920 180<br />
Der Bundesbeitrag richtet sich nach Budget und Finanzplanung<br />
des Gesuchstellers und wird je nach Bereich aufgrund des filmkulturellen<br />
Angebotes, der Anzahl der bestehenden Anlässe,<br />
der Anzahl Institutionen, der Professionalität der Gesuchsteller<br />
sowie der Vielfalt und Qualität der Projekte bemessen. Dabei<br />
wird insbesondere auf die gesamtschweizerische Ausrichtung,<br />
die Ausstrahlung und Höhe der Fremdfinanzierung der Initiativen<br />
geachtet. Mit den Subventionsempfängern wird eine<br />
Leistungsvereinbarung erstellt, die in der Regel auf drei Jahre<br />
beschränkt ist.<br />
Förderung Filme<br />
A2310.0315 24 851 652<br />
BG vom 14.12.2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG;<br />
SR 443.1), Art. 3, Bst. a und Art. 4, 7, 8; Filmförderungsverordnung<br />
vom 20.12.2002 (FiFV; SR 443.113).<br />
Der Kredit zur Förderung der Filme enthält die Mittel zur Unterstützung<br />
der Herstellung und Projektentwicklung von Schweizer<br />
Filmen und Koproduktionen, zur Förderung der öffentlichen<br />
Auswertung der Filme sowie der Promotion des Schweizer Films<br />
und der Unterstützung herausragender Leistungen durch die<br />
Ausrichtung eines Filmpreises.<br />
• Übrige Beiträge an Dritte fw 24 796 452<br />
• Übrige Beiträge an Dritte nf 55 200<br />
Ein Teil der Fördermittel wird erfolgsabhängig (1/3) gewährt,<br />
der andere selektiv (2/3). Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung<br />
werden Schweizer Filme entsprechend ihrem Erfolg an der<br />
Kinokasse gefördert. Der Erfolg eines Films beim Publikum wird<br />
belohnt, indem die am Film beteiligten Personen zeitlich befristete<br />
Unterstützung für neue Filmprojekte erhalten.<br />
Mit der selektiven Filmförderung werden Beiträge für die Herstellung<br />
(Drehbuchschreiben, Projektentwicklung, Produktion und<br />
Postproduktion) und die Auswertung (Verleih, Promotion) von<br />
Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen ausgerichtet.<br />
Die Ausrichtung bemisst sich insbesondere nach dem Kinopotenzial,<br />
der künstlerischen und technischen Qualität eines<br />
Projekts sowie dessen Finanzierung. Im Rahmen der internationalen<br />
Gemeinschaftsproduktionen (bilaterale und multilaterale<br />
Abkommen) werden insbesondere die Finanzierungsanteile der<br />
Schweiz, das Potenzial einer schweizerischen Kinoauswertung<br />
sowie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Produktionen<br />
mit schweizerischer Minderheitsbeteiligung und Mehrheitsbeteiligung<br />
berücksichtigt. Weitere Massnahmen der selektiven<br />
Filmförderung sind die befristeten Beiträge für die Filmförderung<br />
in der lateinischen Schweiz (Tessin, Westschweiz und für Projekte<br />
in rätoromanischer Sprache), Beiträge zur Organisation und<br />
Durchführung des Schweizer Filmpreises, sowie Zuwendungen