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2B Staatsrechnung Verwaltungseinheiten Begründungen - Eidg ...

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306 Bundesamt für Kultur<br />

Fortsetzung<br />

Unterstützung der Fahrenden<br />

A2310.0311 253 000<br />

BV vom 18.4.1999 (SR 101), Art. 69.<br />

Finanzhilfe zugunsten der im Jahre 1975 gegründeten «Radgenossenschaft<br />

der Landstrasse», des Dachverbandes der Schweizer<br />

Fahrenden. Sicherstellung eines vielfältigen Selbsthilfe- und<br />

Dienstleistungsangebotes (Standplatzsuche, Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Schulung usw.) für diese von der Schweiz anerkannte nationale<br />

Minderheit. Der Bund gewährt einen jährlichen Pauschalbeitrag<br />

für die Mitfinanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle<br />

und deckt damit rund 85 Prozent des Gesamtaufwandes.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 253 000<br />

Die Radgenossenschaft der Landstrasse reicht jedes Jahr beim<br />

Bundesamt für Kultur ein Beitragsgesuch mit Jahresbericht und<br />

Rechnungsunterlagen des Vorjahres sowie Budget und das Tätigkeitsprogramm<br />

ein. Die jährliche Zusprache erfolgt nach Massgabe<br />

der im eingereichten Arbeitsprogramm und im Voranschlag<br />

ausgewiesenen Bedürfnisse.<br />

stiftung Zukunft für schweizer Fahrende<br />

A2310.0313 141 000<br />

BG vom 7.10.1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer<br />

Fahrende» (SR 449.1), Art. 1–3.<br />

Pauschalbeitrag an die Stiftung, die den Auftrag hat, die Lebensbedingungen<br />

der fahrenden Bevölkerung in der Schweiz zu<br />

sichern und zu verbessern und einen Beitrag zur Wahrung des<br />

kulturellen Selbstverständnisses dieser Minderheit zu leisten.<br />

Förderung der Zusammenarbeit aller staatlichen Ebenen mit<br />

den Fahrenden zur Lösung der aktuellen Probleme (Schaffung<br />

und Sicherung von Stand- und Durchgangsplätzen, Vermittlung<br />

und Beratung, Öffentlichkeitsarbeit usw.).<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 141 000<br />

Verpflichtungskredit «Stiftung Zukunft Schweizer Fahrende<br />

2007–2011» (BB vom 18.9.2006), V0028.01, siehe Band 2A, Ziffer<br />

9.<br />

Förderung Filmkultur<br />

A2310.0314 4 920 180<br />

BG vom 14.12.2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG;<br />

SR 443.1), Art. 5, Bst. a, b, d und e. Filmverordnung vom 3.7.2002<br />

(FiV; SR 443.11).<br />

Durch den Kredit Filmkultur werden aufgrund einer öffentlichen<br />

periodischen Ausschreibung Schweizer Filmfestivals gefördert.<br />

Weiter gefördert werden Einzelanlässe, die einen Beitrag<br />

zur Sensibilisierung des Schweizer Publikums für die schweizerische<br />

Filmkultur leisten, sowie Massnahmen zur Promotion<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

72<br />

staatsrechnung Band <strong>2B</strong> | 2011<br />

03 Departement des Innern<br />

der Filmkultur in der Gesellschaft. Finanzhilfen können an Institutionen<br />

und zur Unterstützung von Bestrebungen geleistet<br />

werden, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung<br />

und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in<br />

der Schweiz leisten.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 4 920 180<br />

Der Bundesbeitrag richtet sich nach Budget und Finanzplanung<br />

des Gesuchstellers und wird je nach Bereich aufgrund des filmkulturellen<br />

Angebotes, der Anzahl der bestehenden Anlässe,<br />

der Anzahl Institutionen, der Professionalität der Gesuchsteller<br />

sowie der Vielfalt und Qualität der Projekte bemessen. Dabei<br />

wird insbesondere auf die gesamtschweizerische Ausrichtung,<br />

die Ausstrahlung und Höhe der Fremdfinanzierung der Initiativen<br />

geachtet. Mit den Subventionsempfängern wird eine<br />

Leistungsvereinbarung erstellt, die in der Regel auf drei Jahre<br />

beschränkt ist.<br />

Förderung Filme<br />

A2310.0315 24 851 652<br />

BG vom 14.12.2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG;<br />

SR 443.1), Art. 3, Bst. a und Art. 4, 7, 8; Filmförderungsverordnung<br />

vom 20.12.2002 (FiFV; SR 443.113).<br />

Der Kredit zur Förderung der Filme enthält die Mittel zur Unterstützung<br />

der Herstellung und Projektentwicklung von Schweizer<br />

Filmen und Koproduktionen, zur Förderung der öffentlichen<br />

Auswertung der Filme sowie der Promotion des Schweizer Films<br />

und der Unterstützung herausragender Leistungen durch die<br />

Ausrichtung eines Filmpreises.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 24 796 452<br />

• Übrige Beiträge an Dritte nf 55 200<br />

Ein Teil der Fördermittel wird erfolgsabhängig (1/3) gewährt,<br />

der andere selektiv (2/3). Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung<br />

werden Schweizer Filme entsprechend ihrem Erfolg an der<br />

Kinokasse gefördert. Der Erfolg eines Films beim Publikum wird<br />

belohnt, indem die am Film beteiligten Personen zeitlich befristete<br />

Unterstützung für neue Filmprojekte erhalten.<br />

Mit der selektiven Filmförderung werden Beiträge für die Herstellung<br />

(Drehbuchschreiben, Projektentwicklung, Produktion und<br />

Postproduktion) und die Auswertung (Verleih, Promotion) von<br />

Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen ausgerichtet.<br />

Die Ausrichtung bemisst sich insbesondere nach dem Kinopotenzial,<br />

der künstlerischen und technischen Qualität eines<br />

Projekts sowie dessen Finanzierung. Im Rahmen der internationalen<br />

Gemeinschaftsproduktionen (bilaterale und multilaterale<br />

Abkommen) werden insbesondere die Finanzierungsanteile der<br />

Schweiz, das Potenzial einer schweizerischen Kinoauswertung<br />

sowie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Produktionen<br />

mit schweizerischer Minderheitsbeteiligung und Mehrheitsbeteiligung<br />

berücksichtigt. Weitere Massnahmen der selektiven<br />

Filmförderung sind die befristeten Beiträge für die Filmförderung<br />

in der lateinischen Schweiz (Tessin, Westschweiz und für Projekte<br />

in rätoromanischer Sprache), Beiträge zur Organisation und<br />

Durchführung des Schweizer Filmpreises, sowie Zuwendungen

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