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demonstratio catholica traktat iii - von Prof. Dr. Joseph Schumacher

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beliebigen Gemeinschaft tut, die er nach seinem Gutdünken gestalten kann, dass er vielmehr<br />

eine Nachfolge übernimmt, deren Ursprung auf die Apostel zurückgeht, dass er zu einem<br />

Kettenglied in diesem "ordo" wird, der die Kontinuität der Kirche sicherstellen soll. Das findet<br />

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seinen Ausdruck immer wieder in den Weihegebeten der verschiedenen Riten .<br />

Exkurs 3: Der Diakonat in der Alten Kirche.<br />

Das II. Vaticanum greift die Bestrebungen zur Wiederbelebung des frühchristlichen Diakonates<br />

als selbständigen Ordo, die ungefähr zwei Jahrzehnte zuvor vor allem in Deutschland Gestalt<br />

angenommen hatten, auf und stimmt ihnen grundsätzlich zu. Durch das Motu Proprio "Sacrum<br />

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diaconatus ordinem" vom 18. Juni 1967 wird es den einzelnen Bischofskonferenzen freigestellt,<br />

in Rom die Genehmigung zur Einführung des selbständigen Diakonats einzuholen.<br />

Dabei werden gleichzeitig einzelne Bestimmungen über Alter, Ausbildung, Aufgaben und<br />

Zölibatsverpflichtung dieser selbständigen Diakone sowie die Weiheformel festgelegt. Nach<br />

dieser Konzeption liegen die Aufgaben des selbständigen Diakons primär im liturgischen,<br />

katechetischen und pastoralen Bereich, weniger im caritativen.<br />

Im Weiheritus der Diakone heißt es:<br />

"Mit der Gabe des Heiligen Geistes gestärkt sollen sie (die Diakone) dem Bischof<br />

und seinem Presbyterium Hilfe leisten und sich im Dienst am Wort, am<br />

Altar und in den Werken der Caritas als Diener bewähren. Als Diener am Altar<br />

sollen sie selber das Evangelium verkünden, die Vorbereitungen für das Opfer<br />

besorgen und Leib und Blut des Herrn an die Gläubigen austeilen. Außerdem<br />

gehört zu ihrer Aufgabe, gemäß dem Auftrag des Bischofs, Ungläubige und<br />

Gläubige zu ermahnen und in der Heiligen Lehre zu unterrichten, den<br />

Gebetsgottesdiensten vorzustehen, das Sakrament der Taufe zu spenden, der<br />

kirchlichen Eheschließung zu assistieren und sie einzusewgnen, den Sterbenden<br />

die Wegzehrung zu bringen und den Beerdigungsritus zu leiten. Durch die aus<br />

apo-stolischen Zeiten überlieferte Handauflegung geweiht und dem Altar enger<br />

verbunden sollen sie auch im Namen des Bischofs oder des Pfarrers das Dienstamt<br />

der Caritas erfüllen. In all diesen Bereichen mögen sie mit Gottes Hilfe so<br />

wirken, dass man sie als wahrhaftige Jünger dessen erkennt, der nicht gekom-<br />

Jean Guyot, Hrsg., Das apostolische Amt, Mainz 1961, 78 f.<br />

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Nachkonziliare Dokumente 9, Trier 1968.

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