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Prozedurale Theorien der Gerechtigkeit - servat.unibe.ch

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ni<strong>ch</strong>t an, son<strong>der</strong>n nur auf <strong>der</strong>en objektive Geltendma<strong>ch</strong>ung, weil eine sol<strong>ch</strong>e für die<br />

objektive institutionelle Geltung <strong>der</strong> Diskursregeln genüge 621 .<br />

cc) Ergebnisse (T R )<br />

Die transzendentalpragmatis<strong>ch</strong>e Begründung Alexys betont den Umstand, daß Mens<strong>ch</strong>en<br />

in aller Regel die Diskursregeln faktis<strong>ch</strong> anerkennen. Die Begründung besagt<br />

indes ni<strong>ch</strong>t, daß alles Handeln (subjektiv) mit Ri<strong>ch</strong>tigkeitsansprü<strong>ch</strong>en verbunden wäre<br />

o<strong>der</strong> (objektiv) <strong>der</strong> Re<strong>ch</strong>tfertigung dur<strong>ch</strong> gute Gründe bedürfte. Sie besagt nur (aber<br />

au<strong>ch</strong> immerhin), daß wenn jemand dur<strong>ch</strong> sein kommunikatives Handeln, insbeson<strong>der</strong>e<br />

dur<strong>ch</strong> einen Spre<strong>ch</strong>akt des Behauptens im starken Sinne, einen Ri<strong>ch</strong>tigkeitsanspru<strong>ch</strong><br />

erhebt, er diesen nur dadur<strong>ch</strong> einlösen kann, daß er ihn einer Bewährung im<br />

Diskurs aussetzt (»faktis<strong>ch</strong> begrenzte Geltung« 622 ). Ergänzt man diesen Gedanken<br />

um die Überlegungen, daß die Diskurstheorie eine Vernunftkonzeption des kantis<strong>ch</strong>en<br />

Universalismus verfolgt 623 und in einem Diskurs alle Arten von Gründen angeführt<br />

werden können 624 , so kann folgendes Theorem <strong>der</strong> Diskurstheorie als Theorie<br />

<strong>der</strong> praktis<strong>ch</strong>en Ri<strong>ch</strong>tigkeit formuliert werden:<br />

T R :<br />

Der Ri<strong>ch</strong>tigkeit – verstanden als universelle Ri<strong>ch</strong>tigkeit<br />

für alle unter Eins<strong>ch</strong>luß sämtli<strong>ch</strong>er pragmatis<strong>ch</strong>en, ethis<strong>ch</strong>en<br />

und moralis<strong>ch</strong>en Gründe – kann man si<strong>ch</strong> nur in<br />

Diskursen vergewissern.<br />

Auf eine Kurzformel gebra<strong>ch</strong>t, die im folgenden für T R stehen soll:<br />

T R' :<br />

Man kann si<strong>ch</strong> <strong>der</strong> Ri<strong>ch</strong>tigkeit nur im Diskurs vergewissern.<br />

b) Die Begründung <strong>der</strong> Freiheit<br />

aa) Das Autonomieprinzip (A)<br />

Von <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Diskursregeln als Garanten <strong>der</strong> Ri<strong>ch</strong>tigkeit hin zu einer <strong>Gere<strong>ch</strong>tigkeit</strong>stheorie<br />

sind weitere gedankli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ritte nötig. Zunä<strong>ch</strong>st stellt si<strong>ch</strong> die<br />

Frage, ob aus den Diskursregeln Freiheitsre<strong>ch</strong>te abgeleitet werden können. Na<strong>ch</strong> <strong>der</strong><br />

skizzierten Begründung Alexys sind die Diskursregeln und damit au<strong>ch</strong> die Freiheit<br />

aller Diskursbeteiligten subjektiv (motivational) anerkannt bei Personen, denen gegenüber<br />

Handeln tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> diskursiv gere<strong>ch</strong>tfertigt wird (z.B. Familienangehörige,<br />

621 R. Alexy, Diskurstheorie und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (1995), S. 143.<br />

622 R. Alexy, Diskurstheorie und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (1995), S. 142.<br />

623 Dazu oben S. 198 (T K ).<br />

624 Vgl. dazu R. Alexy, Jürgen Habermas' Theorie des juristis<strong>ch</strong>en Diskurses (1995), S. 173: Im allgemeinen<br />

praktis<strong>ch</strong>en Diskurs werden »moralis<strong>ch</strong>e, ethis<strong>ch</strong>e und pragmatis<strong>ch</strong>e Fragen und Gründe<br />

miteinan<strong>der</strong> verbunden«.<br />

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