Prozedurale Theorien der Gerechtigkeit - servat.unibe.ch
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Freiheitsbes<strong>ch</strong>ränkungen zu erri<strong>ch</strong>ten. Au<strong>ch</strong> ohne Konkretisierung auf Einzelfreiheiten<br />
liegt in N F damit bereits ein Grundbestand formaler Freiheitssi<strong>ch</strong>erungsmittel.<br />
Das Grundre<strong>ch</strong>t auf optimierte Freiheiten wi<strong>der</strong>legt nur <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> zeigen<br />
kann, daß es mögli<strong>ch</strong> ist, die Diskursregeln einzuhalten, dabei ein begrenztes objektives<br />
Interesse an Ri<strong>ch</strong>tigkeit zu wahren und trotzdem unter idealen Bedingungen<br />
des Diskurses die Geltung von N F abzulehnen 94 . Wer argumentiert, ein Staat dürfe<br />
Freiheit au<strong>ch</strong> ohne Abwägung mit an<strong>der</strong>en Freiheitsinteressen bes<strong>ch</strong>ränken, etwa<br />
weil es (unabhängig von realen religiösen Interessen) ein Gottesgebot sei, daß ein bestimmter<br />
Berggipfel niemals von Mens<strong>ch</strong>en bestiegen werde, <strong>der</strong> rekurriert damit<br />
auf obskure Vorstellungen über praktis<strong>ch</strong>e Vernunft. Damit würde er entwe<strong>der</strong> dem<br />
Grundsatz anthropozentris<strong>ch</strong>er Souveränität 95 wi<strong>der</strong>spre<strong>ch</strong>en, na<strong>ch</strong> dem es allein Sa<strong>ch</strong>e<br />
<strong>der</strong> Mens<strong>ch</strong>en ist, über die Regeln ihres Zusammenlebens zu ents<strong>ch</strong>eiden. O<strong>der</strong><br />
er würde einen Begründungsverzi<strong>ch</strong>t for<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> empiris<strong>ch</strong>en Prämisse eines<br />
begrenzten objektiven Interesses an Ri<strong>ch</strong>tigkeit ni<strong>ch</strong>t in Einklang zu bringen ist.<br />
Also ist es unter den notwendigen Voraussetzungen von Kommunikation und sozialer<br />
Ordnung eine notwendige Folge, die Geltung von N F anzuerkennen.<br />
b) Die diskursiv notwendigen Einzelfreiheiten<br />
Wel<strong>ch</strong>e Freiheiten müssen notwendig in ein Gesamtsystem optimierter Freiheiten,<br />
wie es N F erfor<strong>der</strong>t, einbezogen werden? Einen ersten Anhaltspunkt bieten die<br />
Grundsätze <strong>der</strong> politis<strong>ch</strong>en Meinungsfreiheit N M und <strong>der</strong> mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Existenzbere<strong>ch</strong>tigung<br />
N E . Ihre diskurstheoretis<strong>ch</strong>e Notwendigkeit rei<strong>ch</strong>t nur so weit, wie sie<br />
für die Existenz realer Diskurse über Fragen <strong>der</strong> sozialen Ordnung vorausgesetzt<br />
werden müssen. Do<strong>ch</strong> wenn sie überhaupt irgendwie vorausgesetzt werden müssen,<br />
dann müssen sie, glei<strong>ch</strong> mit wel<strong>ch</strong>em Gewi<strong>ch</strong>t, jedenfalls Teil des Gesamtsystems<br />
optimierter Freiheiten sein, das dur<strong>ch</strong> N F gefor<strong>der</strong>t ist. Dasselbe kann für alle<br />
Kommunikationsgrundre<strong>ch</strong>te gelten, die für eine Optimierung politis<strong>ch</strong>er Meinungsäußerung<br />
jedenfalls ansatzweise erfor<strong>der</strong>li<strong>ch</strong> sind. Au<strong>ch</strong> sie sind diskursiv<br />
notwendige Einzelfreiheiten. Diskursiv notwendig sind folgli<strong>ch</strong>, ohne daß ihr relatives<br />
Gewi<strong>ch</strong>t damit bestimmt wäre, erstens das Re<strong>ch</strong>t auf Leben und körperli<strong>ch</strong>e Unversehrtheit<br />
(eins<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> des Re<strong>ch</strong>ts auf persönli<strong>ch</strong>e Freiheit und <strong>der</strong> Freiheit von<br />
Folter) und zweitens die politis<strong>ch</strong>e Meinungsäußerungsfreiheit mit allen ihren Voraussetzungen,<br />
also Vereinigungs-, Versammlungs-, Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit<br />
sowie Gewissens-, Religions-, Kunst-, private Meinungsfreiheit und das<br />
Re<strong>ch</strong>t auf Privatsphäre (alle als Voraussetzung zur Meinungsbildung) und s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong><br />
au<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>te, die zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung dieser Freiheiten notwendig sind, insbeson<strong>der</strong>e<br />
subjektive Re<strong>ch</strong>te auf S<strong>ch</strong>utz dur<strong>ch</strong> den Staat, soziale Grundre<strong>ch</strong>te sowie das<br />
Re<strong>ch</strong>t auf ein Existenzminimum 96 . Dur<strong>ch</strong> dieses System vorpositiv begründeter Einzelfreiheiten,<br />
beson<strong>der</strong>s dur<strong>ch</strong> die zuletzt erwähnten Re<strong>ch</strong>te auf S<strong>ch</strong>utz und Existenzminimum,<br />
wird insgesamt ein Konzept <strong>der</strong> Mens<strong>ch</strong>enwürde begründet 97 .<br />
94 Vgl. R. Alexy, Diskurstheorie und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (1995), S. 158 – dort zur Glei<strong>ch</strong>heit.<br />
95 Dazu oben S. 321 ff. (N S ).<br />
96 Vgl. R. Alexy, Diskurstheorie und Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (1995), S. 154 – dort allerdings als diskurstheoretis<strong>ch</strong>e<br />
Notwendigkeit begründet. Vgl. oben S. 253 (konkrete Freiheitsre<strong>ch</strong>te).<br />
97 Vgl. F. Bydlinski, <strong>Gere<strong>ch</strong>tigkeit</strong> als re<strong>ch</strong>tspraktis<strong>ch</strong>er Maßstab (1996), S. 160 f.<br />
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