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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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52 Teil 1 – Grundlagennicht in die Realität des <strong>Onlinehandel</strong>s. Es ist auch ein Mangel an Vertrauenseitens des Verbrauchers in ausländische Unternehmen festzustellen.Die durch den kombinierten Ansatz angestrebte Systematisierungder Verbraucherrechte und vollständige Harmonisierung ist zubegrüßen, da sie durch eine Zusammenfassung des allgemeinen Teilsder einzelnen Richtlinien eine Reduzierung der Regelungen und damiteine erhöhte Übersichtlichkeit zur Folge hätte. Die Befürchtung einer„Versteinerung“ des Verbraucherschutzrechtes durch Vollharmonisierungist unbegründet. Vielmehr erschweren die verschiedenen nationalenRegelungen die Teilnahme an grenzüberschreitenden Verträgennicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Verbraucher, dadieser sich nicht darüber <strong>im</strong> Klaren ist, welches Recht auf seinen Vertraganwendbar ist.VIII. Richtlinie über unlautere GeschäftspraktikenBei der Verletzung von Informations- und Belehrungspflichten zum<strong>Widerrufsrecht</strong> und auch sonstigen Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatzist <strong>im</strong> Hinblick auf die Wettbewerbswidrigkeit auch die Umsetzungder Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken(UGPRL) zu berücksichtigen. Die am 11.05.2005 verabschiedeteUGPRL war eigentlich von den Mitgliedsstaaten bis zum12.12.2007 umzusetzen. Da dies in Deutschland jedoch mit einigerVerspätung, nämlich erst zum 30.12.2008 mit einer Novellierung desUWG geschah, war das zwischen dem 12.12.2007 und 29.12.2008geltende UWG richtlinienkonform auszulegen. Insbesondere für dieFrage, ob ein Verstoß gegen Informationspflichten ein Bagatellverstoßwar, musste die Richtlinie herangezogen werden.Nach Art. 7 Abs. 5 UGPRL werden als wesentlich alle Informationeneingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielleKommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nachAnhang II zu dieser Vorschrift auch die Pflichtangaben der Art. 4 und 5der FARL, <strong>im</strong> deutschen Recht geregelt in § 312c Abs. 1 und 2 BGB.Aufgrund der durch die Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichungwerden jedoch auch nur die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenenInformationen als wesentlich für die Zwecke des Artikels7 Absatz 5 dieser Richtlinie betrachtet (Erwägensgrund 15 der Richtlinie2005/29/EG).Weitergehende nationale Best<strong>im</strong>mungen dürfen nach Art. 3 Abs. 5der Richtlinie 2005/29/EG nur unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungenaufrecht erhalten werden. Demnach können die Mitgliedstaaten füreinen Übergangszeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 indem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften

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