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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 331lasten. 1Die Pflicht zum Ersatz eines Wertverlustes unterscheidet sichwertungsmäßig klar von einer Kostentragungsregelung i.S.d. FARL. 2Der Verbraucher erleidet auch keinen Nachteil, da er durch die Nutzungder Ware entschädigt ist. Somit ist jegliche tatsächliche Nutzungzu vergüten und nicht nur diejenige, die Spuren der Abnutzung hinterlassenhat.Der Ausgleich der Wertminderung ist letztlich als Schadensersatz undnicht als eine Sanktion zu verstehen. 3 Bei saldierender Betrachtung undrestriktiver Handhabung führt die Pflicht zur Nutzungsentschädigungnicht zu einer Werteinbuße be<strong>im</strong> Verbraucher. 4 Die Nutzungsvergütungist auch nicht infolge der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es, sonderninfolge der Nutzung der Ware zu zahlen. 5 Es geht daher einzig um dieRückabwicklung von Vorteilen und Schäden, die durch die vorübergehendeBenutzung entstehen. 62. Wertersatz für Verbrauch etc.Nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz,soweit er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet,verarbeitet oder umgestaltet hat. Es handelt sich bei den Fallgruppen in§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB lediglich um typisierte Fälle der Unmöglichkeitoder Schlechterfüllung der Rückgewähr; die Regelung ist dahernicht abschließend zu verstehen. 7 Unter Verbrauch ist die best<strong>im</strong>mungsgemäßeVerwendung des empfangenen Gegenstands in einer Weise zuverstehen, die zu seinem Untergang führt (vgl. § 92 BGB). 8Darunterfällt nur der best<strong>im</strong>mungsgemäße Verzehr der Sachsubstanz, nicht jedochder Wertverzehr, den eine Sache durch ihren Gebrauch erfährt. Ineinem solchen Fall erfolgt der Ausgleich durch Herausgabe gezogenerNutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB. 9Der Verbrauch kommt also nurbei verbrauchbaren Stoffen zum Tragen.Ein typischer Verbrauchsfall wäre etwa das Austrinken einer FlascheWein; hier erhält der Verbraucher selbstverständlich nicht den Kaufpreisrückerstattet. Gleiches gilt aber auch, wenn er nur die halbe Flascheaustrinkt, da die Ware durch diese Eingriffshandlung nicht mehr1Buchmann, K&R 2008, 505, 508.2bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 25.3Lapp/Lapp, CR 2008, 649, 654.4Brönneke, MMR 2004, 127, 132.5Meents, Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften <strong>im</strong> Internet, S. 204; Gößmann,MMR 1998, 88, 91; Fuchs, ZIP 2000, 1285; Häuser, ITRB 2003, 40, 42.6BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6040 S. 199.7MünchKommBGB/Gaier, § 346, Rn. 37.8jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 33.9Erman/Röthel, § 346, Rn. 9; MünchKommBGB/Gaier, § 346, Rn. 38.

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