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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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494 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickc) Kein organisiertes FernabsatzsystemAnders als bislang nach deutschem Recht (§ 312b Abs. 1 S. 1 BGB) istfür einen Fernabsatzvertrag nach Art. 2 Abs. 6 VRRL-E kein „für denFernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ erforderlich.Vielmehr zählt als „Fernabsatzvertrag“ jeder Kauf- oderDienstleistungsvertrag, <strong>im</strong> Hinblick auf dessen Abschluss der Gewerbetreibendeausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittelverwendet. Die Verbraucher sollen nicht deshalb ungeschützt sein, weilder Gewerbetreibende nur gelegentlich <strong>im</strong> Versandhandel tätig ist oderweil er ein organisiertes, von einem <strong>Dr</strong>itten betriebenes System wieetwa eine Online-Plattform nutzt (Erwägensgrund 13). <strong>Das</strong> Problem,dass Unternehmer durch den Einsatz von Boten oder Abholung derWare <strong>im</strong> Ladenlokal die Geltung des Fernabsatzrechts zu umgehenversuchen, geht der VRRL-E allerdings nicht an. 1d) Ausnahme für touristische DienstleistungenBest<strong>im</strong>mte Verträge sind vom sachlichen Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtsausgenommen. So gelten die Art. 8 bis 19 (Vorschriften fürFernabsatzverträge) nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringungvon Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,sofern diese Verträge einen best<strong>im</strong>mten Erfüllungszeitpunkt oder–zeitraum vorsehen. (wie schon derzeit geregelt in § 312b Abs. 4 Nr. 6BGB)4. Definitionena) TextformDie derzeit in § 126b BGB geregelte Textform findet ihr Pendant in Art.2 Abs. 10 VRRL-E. Wie in der FARL spricht auch die neue Richtlinievon einem „dauerhaften Datenträger“ als jedes Instrument, das es demVerbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlichgerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge füreine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehenkann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationenermöglicht. Erwägensgrund 16 konkretisiert die Begriffsbest<strong>im</strong>mungund nennt insbesondere best<strong>im</strong>mte Unterlagen auf Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und das Festplattenlaufwerkdes Computers, auf dem E-Mails oder PDF-Files gespeichert werden.Im deutschen Recht ist derzeit strittig, ob PDF-Files das Textformerfor-1<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 76.

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