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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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218 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungberechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preisgleichwertiges Produkt zu liefern“ berücksichtigt nicht das Interesse derKunden an best<strong>im</strong>mten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einembest<strong>im</strong>mten Design. Sie genügt nicht den Anforderungen an dieWirksamkeit eines Änderungsvorbehalts nach § 308 Nr. 4 BGB und istdaher unwirksam. 1Die Klausel „Sollte ein best<strong>im</strong>mter Artikel nichtlieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ undpreislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“ ist unter Berücksichtigungder sich daran anschließenden Sätze „Auch diesen könnenSie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte einbestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt,uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; ...“ gemäߧ§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 2 Auch eine Klausel, die demVerkäufer ermöglicht, einen qualitativ hochwertigen Ersatzartikel zuschicken, wenn der bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist, verstößtgegen § 475 Abs. 1 BGB sowie gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB. 3Ebenso unwirksam ist wegen Verstoßes gegen das Klauselverbot in§ 309 Nr. 2a BGB die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungensind zulässig“. 4Bei eBay-Angeboten stellt ein Leistungsvorbehalt einnicht zu berücksichtigendes widersprüchliches Verhalten i.S.v. § 242BGB dar. 5gg) Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern, BerechnungsgrundlageSeit Umsetzung der FARLFDL ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoVn.F. zu informieren über den „Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistungeinschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alleüber den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauerPreis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung,die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“.Der Begriff ist identisch mit dem Begriff des Endpreises i.S.v. § 1PAngV. 6Die Ansicht, dass bei „zusammengesetzten Gesamtpreisen“über die einzelnen Bestandteile zu informieren sei, 7ergibt sich weder1OLG Frankfurt, CR 2006, 195 = MMR 2006, 325.2BGH, NJW 2005, 3567 = BB 2005, 2487 = MMR 2005, 833 = CR 2006, 74(Ls.); kritisch dazu: Dohmgoergen, K&R 2006, 27.3LG Hamburg, CR 2004, 136 m. Anm. <strong>Föhlisch</strong> = MMR 2004, 190 = VuR2004, 27.4KG Berlin, BB 2008, 341 (Ls.) = WRP 2008, 383 (Ls.) = MD 2008, 351 =GRUR-RR 2008, 308.5Kaestner/Tews, WRP 2004, 391, 3979.6LG Bonn, VuR 2002, 257, 258; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 16; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c BGB Rn. 35; Palandt/Grüneberg,§ 1 BGB-InfoV Rn. 5; Kaestner/Tews, WRP 2004, 391, 398.7Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c BGB Rn. 87.

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