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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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278 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungLieferung. Diesen Aufwand wird mancher Verbraucher scheuen. Dernationale Gesetzgeber darf nach Erwägensgrund 14 FARL nur die Bedingungenund Einzelheiten für die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esfestlegen. Der Verbraucher darf daher bei gemeinschaftskonformerAuslegung durch das Rückgaberecht nicht schlechter gestellt werden alsbei Geltung des gesetzlichen Regelfalls (<strong>Widerrufsrecht</strong>).3. Rücksendung durch Nicht-Annahme der LieferungAußer der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Erleichterung der <strong>Widerrufsrecht</strong>sausübungdurch die bloße Rücksendung der Ware, sindkeine anderen konkludenten Formen zulässig. Insbesondere ist eineVerweigerung der Kaufpreiszahlung nicht ausreichend. 1Fraglich istdaher, ob dem Verbraucher ermöglicht werden muss, das WiderrufsoderRückgaberecht durch bloße Nichtannahme der Ware auszuüben.Dies führt zwangsläufig zu einer unfreien und damit für den Unternehmerkostspieligen Rücksendung. Daher wurde vorgeschlagen, demVerbraucher, der die Zusendung der Ware veranlasst hat, zumindest diePflicht aufzuerlegen, die Ware anzunehmen und dann zurückzusenden. 2Sieht der Versender jedoch kein besonderes kostenmin<strong>im</strong>ierendes Rücksendeverfahrenvor, muss der Verbraucher das Paket aber auch unfreiaufgeben können, weil er nicht gezwungen werden kann, hinsichtlichder Rücksendekosten in Vorleistung zu treten, falls er diese Kosten –wie <strong>im</strong> gesetzlichen Regelfall – nicht tragen muss. 3Die Nicht-Annahme des Paketes ist also vom wirtschaftlichen Ergebnisnichts anderes als eine unfreie Rücksendung. Die Verweigerung derAnnahme eines Paketes mit Veranlassung der Rücksendung durch denPostbediensteten ist daher zutreffend als Widerruf durch Rücksendungi.S.v. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB 4oder als Ausübung des Rückgaberechtsnach § 356 BGB zu deuten. Voraussetzung ist freilich, dass derVerbraucher das Paket wirklich nicht haben wollte, z.B. weil ihm derHändler nach seiner Bestellung doch unzuverlässig erschien und er dieAuseinandersetzung scheut, die entstehen könnte, wenn die Ware ersteinmal in seinem Gewahrsam war oder auch, weil ihm die Ware schonaugrund des Eindrucks der Transportverpackung minderwertig erscheint.Wird ein Paket durch den Transporteur also automatisch anden Absender zurückgeschickt, besteht für Annahmeverzug kein1MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d Rn. 79; FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks.14/2658 S. 47.2WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 10.3Siehe dazu Teil 4 C I 3 und II..4AG Bautzen, Urteil v. 10.5.2008, 22 C 0083/07; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher,§ 312d, Rn. 88.

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