13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

102 Teil 2 – AnwendungsbereichAbsatz des Warensort<strong>im</strong>ents auch durch eine Produktpräsentation aufeiner Internet-Verkaufsplattform vorgenommen, so sind die Regelungenüber Fernabsatzverträge uneingeschränkt anwendbar. 1<strong>Das</strong> Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystemwurde zutreffend auch für den Fall bejaht, dass pro Jahr ungefähr10 bis 20 Kraftfahrzeuge auf der Plattform www.mobile.de inseriertund nach einer anschließenden Bestellung per Fax verkauft wurden,ohne dass der Vertragspartner die Kfz vor dem Vertragsabschluss besichtigenkonnte. 2Hier nutzt der Unternehmer zwar keinen eigenenOnlineshop, jedoch ein organisiertes System, das von einem <strong>Dr</strong>ittanbieter– der Online-Plattform – betrieben wird. Entscheidend ist, wie derUnternehmer sein Vertriebssystem nach außen darstellt. Hat derVerbraucher den Eindruck, er könne systematisch online, telefonischoder sonst wie über die Distanz bestellen, greift der Schutz des Fernabsatzrechts.Auf eine besondere interne Organisationsstruktur, die speziellauf den Fernabsatz ausgerichtet ist, kommt es nicht an.Ausreichend ist, dass der Unternehmer objektiv den Eindruck erweckt,er vertreibe seine Leistungen alltäglich <strong>im</strong> Wege des Fernabsatzes.Die Beweislast dafür, dass ein Vertrag nicht <strong>im</strong> Rahmen eines organisiertenFernabsatzsystems abgeschossen wurde, liegt anders alsnach der FARL <strong>im</strong> deutschen Recht be<strong>im</strong> Unternehmer. Es wird gesetzlichvermutet, dass der Vertrag <strong>im</strong> Fernabsatz zustande kam. Ein Gegenbeweisdürfte in der Praxis freilich schwer zu gelingen sein. 3 <strong>Das</strong> AGMinden 4hat aber ein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystemnach der substantiierten Darlegung des Unternehmers verneint,dass er nur Ladenverkäufe durchführe und der Verbraucher die gekaufteWare auch in dem Laden abgeholt hatte.3. Wegfall des Tatbestandsmerkmals nach dem VRRL-ESollte sich der Entwurf der Kommission für eine Richtlinie über Rechteder Verbraucher (VRRL-E) in diesem Punkt durchsetzen, ist ein organisiertesFernabsatzsystem künftig kein Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzgeschäftsmehr. Während Art. 2 Abs. 1 FARL „Vertragsabschluss<strong>im</strong> Fernabsatz“ noch definiert als „jeden zwischen einem Lieferer undeinem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistungbetreffenden Vertrag, der <strong>im</strong> Rahmen eines für den Fernabsatz organisiertenVertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossenwird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließ-1LG Memmingen, MMR 2004, 769.2LG Stendal, BeckRS 2008, 11539.3Meents, CR 2000, 610, 611.4AG Minden v. 22.08.2006 – 21 C 50/06.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!