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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Ausübung 271aa) Rückgabebelehrung <strong>im</strong> VerkaufsprospektFür die Ersetzung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es durch ein Rückgaberecht istnach § 356 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich, dass dieses „be<strong>im</strong> Vertragsschlussauf Grund eines Verkaufsprospektes“ eingeräumt wird. § 356Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB best<strong>im</strong>mt, dass <strong>im</strong> Verkaufsprospekt eine deutlichgestaltete Belehrung enthalten sein muss. Mit dem Begriff des Verkaufsprospektssind zwar pr<strong>im</strong>är <strong>Dr</strong>uckerzeugnisse gemeint. Nacheinhelliger Meinung reicht sind aber auch elektronische Präsentationenin lesbarer Form, z.B. CD-ROMs oder Internet-Shops vom Begriff umfasst,die Produktbeschreibungen und Konditionen enthalten. 1DieFlüchtigkeit von Internetpräsentationen n<strong>im</strong>mt der Gesetzgeber in§ 356 BGB ausdrücklich hin, da dort nur für die Rückgabebelehrung(Nr. 3), nicht aber für den Verkaufsprospekt (Nr. 1) das Textformerfordernisgilt. 2 Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein, 3 damit das<strong>Widerrufsrecht</strong> wirksam ersetzt wird, so dass bei Einräumung einesRückgaberechts ein besonders hohes Maß an Transparenz (z.B. durcheinen Link namens „Rückgaberecht“ in der Menüleiste auf jeder Seite)empfehlenswert ist. 4Für die nach § 356 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Kausalität zwischenVerkaufsprospekt und Vertragserklärung des Verbrauchers(„aufgrund eines Verkaufsprospekts“) gilt der Beweis des ersten Anscheins,da die Vermutung besteht, dass der Prospekt zumindest mitursächlichfür die Kaufentscheidung des Verbrauchers war. 5Die Belehrungkann aufgrund von § 355 Abs. 2 S 2 BGB auch nachgeholtwerden. 61So schon FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks 14/2658, S. 6, 48; Rechtsausschuss, BT-<strong>Dr</strong>ucks 14/3195, S. 33; Bamberger/Roth/Grothe, § 356, Rn. 2; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher,§ 312d, Rn. 103; MünchKommBGB/Masuch, § 356Rn. 9; Staudinger/Kaiser, § 356 Rn. 12; AnwKomm/Ring, § 356 Rn. 12; Meents,Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften <strong>im</strong> Internet, S. 65 ff; Härting, Internetrecht,S. 168, Rn. 672.; Bülow/Artz/Bülow, S. 93 Rn. 73; Rünz, Verbraucherschutz <strong>im</strong>Fernabsatz; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1285; Lorenz, JuS 2000, 833, 838.2Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 105; Hk-VertriebsR/Tonner,§ 356, Rn. 6; Aigner/Hoffmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 232.3Wilmer/Hahn/Hahn, § 356 Rn. 9; Aigner/Hoffmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet,Rn. 231; Bülow/Artz/Bülow, S. 94 Rn. 77; zum Transparenzerfordernis Teil 5 AII.4Vgl. MünchKommBGB/Masuch, § 356, Rn. 19.5jurisPK-BGB/Wildemann, § 356, Rn. 12; Bülow/Artz/Bülow, S. 93 Rn. 74.6Bamberger/Roth/Grothe, § 356, Rn. 2; Erman/Saenger, § 356, Rn. 5; Münch-KommBGB/Masuch, § 356, Rn. 24; a.A. nur jurisPK-BGB/Wildemann, § 356, Rn.17.

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