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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 413zu machen ist, wie er die Nutzungsersatzpflicht vermeiden kann. 1 Diesist zwar zutreffend, entbindet den Unternehmer jedoch nicht, über dieRechtsfolgen des § 346 BGB (nicht deren Vermeidung) <strong>im</strong> Rahmen derBelehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs aufzuklären.bb) Besonderer WertersatzanspruchUnstrittig ist bei der Belehrung über die Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>sauf den besonderen Wertersatzanspruch des § 357 Abs. 3 S. 1BGB hinzuweisen, der eine erhebliche Abweichung von den allgemeinenWertersatzregelungen darstellt und den Verbraucher nicht überraschendtreffen soll. Diese Regelung findet allerdings nur auf die FälleAnwendung, in denen der Verbraucher „spätestens bei Vertragsschlussin Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesenworden ist, sie zu vermeiden.“ Daraus resultieren zwei Problempunkte.Zunächst ist es irreführend auf die Rechtfolge der Regelung hinzuweisen,wenn die Textformbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt, unddiese nicht zu Anwendung kommt. 2 So hat eine Mehrzahl von Gerichten3 entschieden, dass ein entsprechender Hinweis bei eBay-Geschäftenunzulässig sei. 4 Auf der anderen Seite wird die Meinung vertreten, dassin diesen Fällen ein Hinweis darauf unerlässlich ist, dass eine Verschlechterungder Ware, die durch best<strong>im</strong>mungsgemäßen Gebrauchentstanden ist, bei der Best<strong>im</strong>mung der Höhe des Wertersatzes außerAcht bleibt. 5Dies ist zutreffend, da der Verbraucher <strong>im</strong> Rahmen derWiderrufsbelehrung auch über seine wesentlichen Rechte aufzuklärenist, also auch die Möglichkeit, die Ware in Gebrauch zu nehmen, ohnehierfür Wertersatz zu schulden.Hingegen hat das KG zwar die Verwendung einer Belehrung mit demWortlaut „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden,indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen undalles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ bei einem <strong>im</strong> Rahmeneiner sogenannten Auktion abgeschlossenen Fernabsatzvertrag alsmissverständlich angesehen, soweit der Verbraucher die erhaltene Warenicht nur geprüft, sondern best<strong>im</strong>mungsgemäß in Gebrauch genommen1Buchmann, MMR 2007, 347, 353.2<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 139, 140; Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 66;Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 136 (<strong>im</strong> Erscheinen).3LG Dortmund, Beschluss v. 19.07.2007, 10 O 113/07; LG Karlsruhe, JurPCWeb-Dok. 85/2008; OLG Stuttgart, MMR 2008, 616; OLG München, MMR 2008,677; OLG Köln, JurPC Web-Dok. 144/2007 = MMR 2007, 713 = ITRB 2008, 3 m.Anm. Rössel = CR 2008, 44 = GRUR-RR 2008, 88 = MD 2008, 701.4Dazu Teil 4 D II 4.5AG Lahr, MMR 2008, 270 = BB 2008, 694; LG Berlin, K&R 2007, 424 (m.Anm. Buchmann/Tilse) = JurPC Web-Dok. 84/2007 = CR 2008, 198 (Ls.); Buchmann,MMR 2007, 347, 353.

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