13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

424 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtZweibrücken, welches die Informationspflicht zur allgemeinen Wertersatzpflichtals eine zwingende Pflicht ansah und den aus einer Unterlassungresultierenden Verstoß auch nicht als Bagatelle i.S.d. § 3 UWGeinstufte. .1Die Frankierung von Rücksendungen darf nicht zu einer zwingendenVoraussetzung für die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es gemacht werden.2Dabei ist es unerheblich, ob der Verbraucher um die Nutzungeines beigefügten Retourenaufklebers oder um „Selbstfrankierung“gebeten wird. Beides wurde gleichermaßen als unzulässig bewertet. 3 <strong>Das</strong>OLG Hamburg verpflichtet den Unternehmer gar zur Annahme unfreierPakete, auch wenn wirksam die 40-Euro-Rücksenderegelung vereinbartwurde. 4 Der Senat sah die Verpflichtung zur Frankierung derRücksendung als eine Bedingung zur Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esan, welche <strong>im</strong> Gesetz nicht vorgesehen ist. All diese Verstöße wurdenals wesentlich eingestuft. Kein Bagatellverstoß liegt vor, wenn bei Lieferungvon standardisierter Software an Private <strong>im</strong> Wege des Fernabsatzesdas <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossen wird, denn bei standardisierterSoftware greift die Ausnahme des § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. 52. Rechtslage seit dem 12.12.2007Am 11.05.2005 wurde die UGPRL verabschiedet. Gemäß deren Art. 19hätten bis zum 12.12.2007 die Umsetzungsvorschriften in den Mitgliedsstaatenin Kraft treten müssen. In Deutschland wurde die Richtlinieverspätet umgesetzt. <strong>Das</strong> hat zur Folge, dass bereits das zwischendem 12.12.2007 und 29.12.2008 geltende UWG richtlinienkonformauszulegen war. 6a) Richtlinienkonforme AuslegungDabei musste das Ziel der Richtlinie <strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Auge behalten werden,namentlich die vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedsstaaten (Erwägensgrund 6). 7Dies bedeutet gleichzeitig, dassdie Mitgliedstaaten, gerade auch Deutschland, ihr tradiertes Lauterkeitsrechtein Stück weit aufgeben müssen, da überall in der Gemein-1OLG Zweibrücken, MMR 2008, 257.2OLG Stuttgart, 2 U 71/07; OLG Hamburg, MMR 2008, 44; OLG HamburgMMR 2007, 461; LG Trier, Beschluss v. 18.12.2006 – 10 HK O 48/06; LG Frankenthal,Urteil v. 23.3.2007- 1 HK O 9/07.3OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582.4OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 289, 290.5LG Memmingen, JurPC Web-Dok. 116/2004.6Vgl. Köhler, GRUR 2008, 841 f.7Vgl. Sosnitza, WRP 2006, 1, 6.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!