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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Sachlicher Anwendungsbereich 97cc) Vertrag bereits früher zustande gekommenFerner kann man in einigen Konstellationen annehmen, dass der Vertragnicht mit der Unterschriftabholung des Verbrauchers durch denBoten zustande kommt, sondern schon vorher bei dem Einsatz desFernkommunikationsmittels oder durch die Übermittlung einer vorgefertigten,schriftlichen Standarderklärung „durch die Post“ abgeschlossenworden ist. 1 Der Postbote übern<strong>im</strong>mt vielfach rein technische Mitwirkungshandlungenbei der Erfüllung, wie die Identifikation desEmpfängers, die Abholung seiner Unterschrift und die Aushändigungvon Unterlagen und Ware, die mit Blick auf den Vertragsschluss unbeachtlichsind. 2Dem kann zwar in einigen Fällen entgegen stehen, dass die Erklärungdes Verbrauchers, eine über die Distanz beworbene Ware bestellen zuwollen, aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht <strong>im</strong>mer mit dem fürdas Vorliegen eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erforderlichenRechtsbindungswillen abgegeben wird. Vielfach wird man aber objektivvon einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgehen können. Hierkommt es auf die Einzelfallgestaltung <strong>im</strong> Onlineshop an, d.h. die dortigenInformationen zum Vertragsschluss und die Texte <strong>im</strong> Bestellablauf.Wird der Kunde etwa schon auf der sog. Check-Out-Seite zur Zahlungaufgefordert oder zahlt bereits <strong>im</strong> Bestellablauf via PayPal oder giropay,muss nach objektivem Empfängerhorizont von einer Bestellannahmedurch den Unternehmer schon in diesem Zeitpunkt ausgegangen werden.3dd) Schutzzweck der FernabsatzvorschriftenWeiterhin besteht die Möglichkeit, auf den Schutzzweck der §§ 312b –312d BGB in Verbindung mit dem Gleichheitssatz abzustellen. Da diespezifische Gefahr von Fernabsatzverträgen in der eingeschränktenSichtbarkeit von Leistung und Vertragspartner liegt, spielen der Umfangund die Qualität der vom Boten übermittelten Informationen eineentscheidende Rolle. Hat die Einschaltung des Boten keinen nennenswertenInformationswert, ist das Geschäft wie ein Fernabsatzgeschäftzu behandeln. 41So das OLG Schleswig, CR 2004, 300 in einem parallel gelagerten Fall (Vertragsschlussdurch Versendung der Ware). Zust<strong>im</strong>mend Schmittmann, K&R 2004,361, 362 und Staudinger/Thüsing, § 312b Rn. 35.2Wendehorst, JZ 2005, 359.3Vgl. dazu Teil 3 A II 3 b) dd).4Wendehorst, JZ 2005, 359; Fischer, BB 2004, 2599.

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