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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 257Blick auf Finanzdienstleistungen gemeinschaftsrechtwidrig, weil diedem Vollharmonisierungsprinzip folgende FARLFDL eine Monatsfristnicht vorsieht. 1 Bei nachträglicher Erfüllung der Informationspflicht ausArt. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) FARLFDL, die mit der in der Nachbelehrungi.S.d. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt, wird vielmehr gemäß Art. 6 Abs. 1S. 3, 2. Spiegelstrich FARLFDL der Lauf der regulären Widerrufsfristvon 14 Kalendertagen in Gang gesetzt, nicht eine Monatsfrist. Wegendes Vollharmonisierungsprinzips darf der deutsche Gesetzgeber hiervonnicht abweichen. Auch der VRRL-E sieht keine Monatsfrist bei spätererBelehrung vor, sondern nur eine dre<strong>im</strong>onatige Frist bei fehlender Belehrungüber das <strong>Widerrufsrecht</strong> (Art. 13 VRRL-E).Überdies wird die Ansicht vertreten, der EuGH habe mit Blick aufHaustürgeschäfte in der Heininger-Entscheidung dem Unternehmergenerell die Möglichkeit genommen, die Belehrung nachzuholen. 2 Auchaus diesem Grund könnte die Regelung des § 355 Abs. 2 S. 2 in ihrerGeltung für alle Verbrauchergeschäfte – u.a. auch Haustürgeschäfte –gemeinschaftsrechtswidrig sein. Angesichts dieser Bedenken wäre derGesetzgeber also gut beraten, die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 ersatzloszu streichen, 3 oder zumindest eine differenzierte Regelung einzuführen,die den europäischen Vorgaben zu den verschiedenen Direktvertriebsformengenügt.2. Kauf auf ProbeDie Widerrufsfrist des fernabsatzrechtlichen <strong>Widerrufsrecht</strong>es kannnach zutreffender Auffassung des BGH 4 nicht durch die Billigungsfristdes Kaufs auf Probe (§ 454 BGB) ersetzt werden. Bei einem Kauf aufProbe kommt ein Kaufvertrag <strong>im</strong> Zweifel unter der aufschiebendenBedingung der Billigung der Ware durch den Käufer zu Stande. Da erstdie Billigung des Käufers den zunächst auf Probe abgeschlossenenKaufvertrag voll wirksam macht und den Käufer vertraglich bindet, istdie Billigung der maßgebliche Zeitpunkt, von dem an die Widerrufsfristfür die auf den Abschluss des Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärungdes Käufers zu laufen beginnt.Die mit der Billigungsfrist des § 455 BGB einerseits und des <strong>Widerrufsrecht</strong>snach § 312d BGB andererseits verfolgten Zwecke sind unterschiedlich.Während mit der Übergabe der Sache be<strong>im</strong> Kauf auf Probeder mit der Billigungsfrist verfolgte Zweck in erster Linie darin besteht,dem Käufer Gelegenheit zur Prüfung der Tauglichkeit der Sache zu1So auch Schirmbacher, CR 2006, 673, 676 und Domke, BB 2006, 61, 62.2Hk-VertriebsR/Tonner, § 355 Rn. 42.3Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 66.4BGH, NJW-RR 2004, 1058 = MDR 2004, 929 = NJW 2005, 283 (Ls.).

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