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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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22 Teil 1 – Grundlagender Verweis teilweise als nicht mit Art. 6 Abs. 1 FARL vereinbar angesehen.1Die Widerrufsfrist wurde später auf zwei Wochen erhöht, umder in der FARLFDL vorgesehenen Frist <strong>im</strong> Zuge weiterer Harmonisierungsbestrebungenvorzugreifen. An der <strong>Dr</strong>e<strong>im</strong>onatsfrist <strong>im</strong> Falle derVerletzung von Informationspflichten (§ 3 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 1 RegEFernAbsG) änderte sich zunächst nichts. Auch Versteigerungen solltennach § 1 Abs. 3 Nr. 7 c) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenbleiben.c) RücksendekostenWährend fast alle europäischen Mitgliedsstaaten von der Möglichkeitdes Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 FARL, dem Verbraucher bei Ausübungseines <strong>Widerrufsrecht</strong>s die unmittelbaren Kosten der Rücksendungaufzuerlegen, Gebrauch gemacht haben, erwog man dies in Deutschlandoffenbar <strong>im</strong> BMJ zunächst nicht. Vielmehr zog man sich daraufzurück, dass das höhere deutsche Niveau nach dem Mindestharmonierungsprinzipder FARL aufrecht erhalten werden durfte. Gemäß § 3HaustürWG war der Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Leistung,z.B. <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> für die Rückgewähr der gelieferten Ware,nach allgemeinen Grundsätzen (§ 269 Abs. 1 BGB) der Wohnsitz desVerbrauchers bzw. der Belegenheitsort der Ware. „Der Verbraucher istdemnach nach deutschem Recht nicht einmal zur Rücksendung derWare, sondern nur zur Herausgabe an den Unternehmer verpflichtet,der diese gegebenenfalls abholen bzw. abholen lassen muss.“ 2Hingegen sollte nun der Verbraucher bei Vereinbarung mit dem Unternehmerdie Kosten der Rücksendung unabhängig vom Bestellwerttragen. 3Begründet wurde diese plötzliche Kehrtwende <strong>im</strong> Regierungsentwurfin keinster Weise, sondern lediglich ihr Anwendungsbereich ineinem kurzen Absatz erläutert. So heißt es auf S. 43 FernAbsG-RefElapidar: „Entsprechend Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 FARL lässt es Satz 4 zu,dem Verbraucher durch Vertrag die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen.Ohne eine solche vertragliche Regelung trägt der Unternehmerdie Kosten, wie dies bisher auch schon in Fällen des Rückgaberechtsvorgesehen war. Die Regelung kann nur für den Fall gelten, dass derUnternehmer auch die vertragsgemäße Leistung erbracht und von einemeventuellen Ersetzungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.“ Dem1Micklitz/Reich, BB 1999, 2093, 2095.2FernAbsG-RefE, S. 103.3§ 3 Abs. 1 S. 4 FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658 v. 09.02.2000, S. 5 lautete:„Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn dies <strong>im</strong>Vertrag vorgesehen war, es sei denn, dass der Unternehmer nicht die versprochene,sondern lediglich eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung erbracht hat.“

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