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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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58 Teil 1 – Grundlagen1. Förderung des EU-BinnenmarktesDie Bedeutung des Fernabsatzes für den Binnenmarkt wird bereits inder FARL (Erwägensgrund 3) erwähnt. Dort heißt es, dass es für dasreibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unabdingbar sei, dass derVerbraucher sich an ein Unternehmen außerhalb seines Landes wendenkann, auch wenn dieses Unternehmen über eine Filiale in dem Landverfügt, in dem der Verbraucher lebt. Eine wirkliche Förderung erfolgtjedoch erst mit dem VRRL-E, welcher eine Vollharmonisierung <strong>im</strong>Bereich des Fernabsatzrechtes vorsieht. <strong>Das</strong> Mindestharmonisierungsprinzipder FARL hat nicht zur Förderung des EU-Binnenmarktes beigetragen,sondern sich <strong>im</strong> Gegenteil als Hemmnis grenzüberschreitendenHandels herausgestellt.Bislang weisen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf demGebiet der Verbraucherverträge ausgeprägte Unterschiede auf, die zumerklichen Wettbewerbsverzerrungen und Hindernissen für das reibungsloseFunktionieren des Binnenmarkts führen können (Erwägensgrund6 VRRL-E). Deshalb sollen nun EU-weit einheitliche VorgabenUnternehmern und Verbrauchern gleichermaßen mehr Rechtsicherheitbieten und zum grenzüberschreitenden Handel an<strong>im</strong>ieren. So heißt es inErwägensgrund 4 VRRL-E: „Die Harmonisierung best<strong>im</strong>mter Aspektedes Verbrauchervertragsrechts ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarktfür Verbraucher gefördert werden soll, auf dem ein möglichstausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveauund der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen [...] gewährleistetist.“2. Stärkung des VerbrauchervertrauensDie Verwirklichung eines funktionierenden Binnenmarkts ist nur durchStärkung des Vertrauens des Verbrauchers möglich. Dies setzt einheitlicheRahmen und ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes voraus. 1<strong>Das</strong> hohe Verbraucherschutzniveau soll durch die Verpflichtung desUnternehmers zu einer angemessenen Aufklärung über die demVerbraucher zustehenden Rechte und die Einräumung eines <strong>Widerrufsrecht</strong>sgewährleistet werden. 2a) InformationspflichtenArt. 4 und 5 FARL begründen ein subjektives Recht des Verbrauchersauf Informationen. 3Die Auferlegung von Informationspflichten des1Begründung VRRL-E, S. 2.2Schmidt-Räntsch, VuR 2000, 427.3Micklitz/Reich/Micklitz, S. 584.

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