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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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330 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrageskönnte. Im Bereich der Finanzdienstleistungen wird in Art. 7 Abs. 1S. 1 FARLFDL ausdrücklich klargestellt, dass der Unternehmer dieunverzügliche Zahlung für die von ihm gemäß dem Fernabsatzvertragtatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangen kann. Es würde einenVerstoß gegen das Gleichheitsgebot und einen nicht nachvollziehbarenPolitikwechsel darstellen, wenn der europäische Gesetzgeber den Wertersatzbei den Finanzdienstleistungen <strong>im</strong> Wege der Vollharmonisierunganordnet, aber bei allgemeinen Dienstleistungen anders hätte regelnwollen. Die Möglichkeit, Wertersatz für gezogene Nutzungen zu verlangen,ist nach der FARL also nicht generell ausgeschlossen, 1 so dassWertersatzverpflichtungen nicht insgesamt pauschal unter den Kostenbegriffsubsumiert werden können.Solche Regelungen hat der deutsche Gesetzgeber in § 346 Abs. 1,Abs. 2 Nr. 1 BGB und in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB getroffen. Allerdingskann nach diesen Vorschriften auch dann Wertersatz verlangt werden,wenn die Ware nicht genutzt wurde. Hier wäre nach einem entsprechendenEuGH-Urteil eine gesetzgeberische Klarstellung wünschenswert,dass diese Form des Wertersatzes bei Ausübung des fernabsatzrechtlichen<strong>Widerrufsrecht</strong>es vom Unternehmer nicht beanspruchtwerden kann. Diese Regelungen können aber auch richtlinienkonformso ausgelegt werden, dass die Schutzzwecke der FARL und die berechtigtenInteressen des Unternehmers gleichermaßen gewahrt werden. 2Soweit man Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit nicht mitdarunter fasst, stellen Wertersatzansprüche für die tatsächliche Nutzungder Ware keine Kosten i.S.d. FARL dar.Es ist kein schutzwürdiges Vertrauen darauf ersichtlich, dass demVerbraucher gegenüber für die Zeit der Nutzung keine Nutzungsersatzansprüchegeltend gemacht würden. 3<strong>Das</strong> eingeräumte <strong>Widerrufsrecht</strong>dient dazu, dem Verbraucher eine Begutachtung der Ware wie <strong>im</strong> Ladengeschäftzu ermöglichen. Erst nachdem dieser die feste Entscheidunggetroffen hat, dass er die Ware behalten will, sollte er diese auch alsEigentümer nutzen. 4 Bei entsprechenden Hinweisen in der Widerrufsbelehrungkann der Kunde selbst die Entstehung eines Wertverlustes dadurchvermeiden, dass er die Ware nicht in Gebrauch n<strong>im</strong>mt. DerVerbraucher ist insoweit auch nicht schutzbedürftig, da er schon dieEntscheidung getroffen hat, die Ware zu behalten und wie ein Eigentümerzu benutzen. Es ist konsequent, den Verbraucher für den Fall derRevidierung seiner Entscheidung mit dem Ersatz der Nutzung zu be-1Schinkels, ZGS 2005, 179, 180.2Ähnlich Rott, VuR 2006, 218, 219.3jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 31.4Buchmann, K&R 2008, 505, 508.

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