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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 255plizierten Belehrungssituation und den unverhältnismäßig einschneidendenSanktionen bei Fehlern mittels eines „Formblatts“ eine korrekteBelehrung zu ermöglichen. 1 Zweitens wurde in § 355 Abs. 2 S. 2 BGBeine eigene Frist für die nachträgliche Belehrung geschaffen, die einenMonat beträgt. 2Diese zweite Maßnahme diente vor allem dazu, den Sorgen der Bankenvor einer europarechtlich nicht gebotenen endlosen Frist beiFalschbelehrungen zu begegnen. In der dritten Beratung des SMG formulierteder Rechts- und Wirtschaftsausschuss die Befürchtung, dasssich Banken noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerrufen vonVerbrauchern ausgesetzt sähen, ohne dass dies mit einem EuGH-Urteiloder aus sonstigen Verbraucherschutzerwägungen zu rechtfertigen sei. 3Erst <strong>im</strong> Vermittlungsausschuss wurde eine Regelung gefunden, die eineNachbelehrung überhaupt gestattete. Insbesondere der Bundesrat wolltediese Möglichkeit ausdrücklich regeln. 4Die eher als verbraucherdennals bankenfreundlich bekannte Abgeordnete Höhn sprach sichhingegen energisch gegen die Einführung der Monatsfrist aus, da dieVerbraucher hierdurch gehindert würden, bei nicht rechtzeitiger formgerechterBelehrung unbefristet widerrufen zu können, etwa wenn ihmeine „Schrott<strong>im</strong>mobilie“ verkauft worden sei und er sich vom verbundenenKreditvertrag lösen wolle. 5Genau vor diesem endlosen <strong>Widerrufsrecht</strong>sollte dann die Monatsfrist die Unternehmer schützen. 6Vieles spricht mithin dafür, dass der Gesetzgeber das Problem derFristverlängerung (statt Fristbegrenzung) bei Belehrung nach Vertragsschlussbei Fernabsatzgeschäften überhaupt nicht gesehen hat. 7 Zumindesthatte die Monatsfrist ganz eindeutig keinen Sanktionscharakter,sondern Entlastungscharakter für Unternehmer. 8 Die nur auf der rechtlichenKonstruktion des Vertragsschlusses basierende Ungleichbehandlungder eBay-Händler gegenüber sonstigen Händlern <strong>im</strong> Fernabsatzdurch die gegenwärtig überwiegende Rechtsprechung soll durch eineausdrückliche Gesetzesänderung zum 31.10.<strong>2009</strong> abgeschafft werden. 91Diese gut gemeinte Aktion erwies sich später allerdings als Bärendienst. Dazu<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 139 ff.2<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.3Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, BR-<strong>Dr</strong>ucks. 503/1/02, S. 6;vgl. schon <strong>Dr</strong>. Norbert Röttgen, Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 240.Sitzung, 7.06.2002, Plenarprotokolle, S. 24094.4T<strong>im</strong>merbeil, NJW 2003, 569, 570, Fn. 10.5Höhn, Plenarprotokoll 777 des Bundesrates vom 21.6.2002, S. 374, 375.6<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.7Schirmbacher, CR 2006, 673, 675.8<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.9BGB-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.1.<strong>2009</strong>; Inkrafttreten nach Art. 11 geplantzum 31.10.<strong>2009</strong>. Dazu Teil 7 B I.

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