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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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432 Teil 6 – Verwendung eines BelehrungsmustersB. Entwicklung der BelehrungsmusterB. Entwicklung der BelehrungsmusterI. Fehlerhafte erste Fassung 2002Eine erste Musterbelehrung über das Widerrufs- und Rückgaberechtwurde durch das Bundesjustizministerium <strong>im</strong> Rahmen der BGB-InfoVvom 1.8.2002 1eingeführt. In § 14 Abs. 2 BGB-InfoV (a.F.) hat derVerordnungsgeber festgelegt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungden gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn die Musterbelehrungverwendet wird. Tatsächlich wurde die Rechtsunsicherheitjedoch verstärkt, da diese Widerrufsbelehrung inhaltlich wesentlicheAbweichungen vom Gesetz aufwies und fehlerhaft war.1. Inhaltliche SchwächenDie vom BMJ verabschiedete Musterbelehrung wurde aus vielen Gründenkritisiert. Zum einen sei die vom Verordnungsgeber gewählte Formnicht geeignet gewesen, die angestrebte Vereinfachung herbeizuführen.Vom Unternehmer wurde eine nicht unbeachtliche juristische Gewandtheitabverlangt, da er selbst die Widerrufsbelehrung durch Streichungund Hinzufügung von Passagen an das konkrete Geschäft anpassenund über (z.T. <strong>im</strong> juristischen Schrifttum umstrittene) Fragenentscheiden musste, wie z.B. wann eine Belehrung nach Vertragsschlussmitgeteilt wird. 2Zum anderen wurden zahlreiche rein inhaltliche Abweichungenvon Gesetzesregelungen bemängelt.Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“sei unzutreffend gewesen, da die Widerrufsfrist nach vielenSonderregelungen (§§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 3i.V.m. § 491 BGB) möglicherweise später zu laufen beginne. 3 Zudemgenügte, so die Kritik, die gewählte Formulierung nicht der Verordnungsermächtigung,wonach der Verordnungsgeber den Inhalt einerdem Verbraucher „seine Rechte deutlich“ machenden Belehrung festlegensollte, weil dadurch dem Verbraucher nicht hinreichend klar wurde,dass und unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auchweit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung sein1Zweite Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV vom 01.08.2002, BGBl I,2958.2Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; zust<strong>im</strong>mend Masuch, BB 2005, 344, 345; Witt,NJW 2007, 3759, 3760.3Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; Masuch, NJW 2002, 2931, 2932.

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