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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen VertragesTeil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen VertragesHinsichtlich der Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s verweist § 357Abs. 1 S. 1 BGB auf die Best<strong>im</strong>mungen über das Rücktrittsrecht nach§§ 346 ff. BGB, soweit nicht ein anderes best<strong>im</strong>mt ist. Daher findenbe<strong>im</strong> wirksamen Widerruf §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4,348 uneingeschränkt Anwendung. Die Regelung des § 346 Abs. 2 und3 wird zu Lasten des Verbrauchers in § 357 Abs. 3 modifiziert. Auchdie Regelung des § 347 über Ersatzansprüche für nicht gezogene Nutzungenund den Anspruch auf Aufwendungsersatz ist entsprechendanzuwenden. Vom Verweis nicht erfasst sind hingegen die §§ 350, 352bis 354, da diese ein vertragliches Rücktrittsrecht erfordern und auf dasgesetzliche <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht übertragbar sind. 1A. LeistungsrückgewährA. LeistungsrückgewährI. RücksendungAus § 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ergibt sich die Pflichtdes Verbrauchers, den ihm überlassenen Gegenstand zurückzugewähren.Nach § 346 Abs. 1 BGB ist die gelieferte Sache in Natur zurückzugewähren,d.h. so wie sie erbracht wurde. Es handelt sich somit um eineStückschuld, auch wenn die vertragliche Verbindlichkeit eine Gattungsschulddarstellt. 2 Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es, dassnoch nicht erfüllte Pr<strong>im</strong>ärpflichten zugleich mit der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>serlöschen. 3 Die Rückgewährpflicht wird durch § 357Abs. 2 S. 1 BGB konkretisiert. Der Verbraucher ist demnach nach Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s nach § 355 BGB zur Rücksendung der geliefertenWare verpflichtet.Durch die Rücksendepflicht darf der Verbraucher nicht von der Ausübungseines <strong>Widerrufsrecht</strong>s abgehalten werden. Dieser Überlegunghat der Gesetzgeber durch das Erfordernis der Paketversandfähigkeit(§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB) Rechnung getragen. Daran sind die gleichenAnforderungen wie bei der Ausübung des Rückgaberechts nach § 356BGB und der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s durch Rücksendung nach1MünchKomm-BGB/Masuch, § 357, Rn. 8.2jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 19; Bamberger/Roth/Grothe, § 346, Rn. 31; Erman/Röthel,§ 346, Rn. 3.3Bamberger/Roth/Grothe, § 346, Rn. 30.

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