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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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230 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungüber hinaus vereinbarte Garantien oder Herstellergarantien. 1 Teilweisewird in der Literatur angenommen, dass auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriftenerklärt werden müssten. 2 Dem hat der BGH 3 zuRecht widersprochen, der ann<strong>im</strong>mt, ein Unternehmer müsse bei Nichtabweichungvon den gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen noch nicht einmal aufderen Geltung hinweisen.Es entspricht nicht dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts und kannnicht Aufgabe des Unternehmers sein, in verbrauchergerechter Sprachedie Best<strong>im</strong>mungen der §§ 434 ff. BGB aufzuklären. 4Der Verbraucherist auch bei dem Hinweis „Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbest<strong>im</strong>mungen“in der Lage, von seinen Rechten Gebrauch zu machen,ohne dass er einer Rechtsberatung durch den Unternehmer bedarf. DieGegenansicht verkennt, dass in Art. 5 Abs. 1, 3. Spiegelstrich FARLzwar kein „gegebenenfalls“ steht, jedoch nicht von gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen,sondern „Garantiebedingungen“ die Redeist. Daher genügt bei Geltung des Gesetzes auch ein Hinweis auf dieses. 5Anderenfalls müsste der Gesetzeswortlaut vollständig wiederholt werden,um nicht den Eindruck eingeschränkter Rechte zu erwecken undzudem allgemeinverständlich erklärt werden, um nicht gegen dasTransparenzgebot zu verstoßen. Eine solche Pflicht haben weder dereuropäische noch deutsche Gesetzgeber beabsichtigt. Vielmehr besteht –auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften– kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einerInformation über die gesetzlichen Gewährleistungsbest<strong>im</strong>mungen.oo) Allgemeine GeschäftsbedingungenDer Unternehmer muss dem Verbraucher seit 8.12.2004 nach § 312cAbs. 2 BGB die Vertragsbest<strong>im</strong>mungen einschließlich der AGB (sofernverwendet) auch bei allgemeinen Fernabsatzgeschäften in Textformmitteilen. Diese Verpflichtung ist in der FARL nicht vorgesehen undbesteht nach den europäischen Vorgaben nur bei Finanzdienstleistungen.Auch der VRRL-E sieht eine vergleichbare Pflicht nicht vor. Derzeitist ein bloßer Hinweis auf die elektronische Abrufbarkeit der Ver-1Staudinger/Thüsing, § 312c Rn. 121; Palandt/Grüneberg, § 1 BGB-InfoV, Rn.13; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312c Rn. 13.2Erman/Saenger, § 312c Rn. 33; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 66;Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 105f; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 1 BGB-InfoV Rn. 33.3BGH, NJW 2008, 1595 = K&R 2008, 372 = GRUR 2008, 532 = CR 2008, 446m. Anm. Schirmbacher = MMR 2008, 461 = MD 2008, 6314BGH, NJW 2008, 1595 = K&R 2008, 372 = GRUR 2008, 532 = CR 2008, 446m. Anm. Schirmbacher = MMR 2008, 461 = MD 2008, 631; Härting, Internetrecht,Rn. 499; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 52.5A.A. MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 67.

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