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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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384 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtLink namens „<strong>Widerrufsrecht</strong>“ hingewiesen werden, der an passenderStelle <strong>im</strong> Bestellverlauf (z.B. über dem Bestell-Button) platziert ist. 1c) Kein vorvertragliches HervorhebungserfordernisDie Pflichtinformationen zum <strong>Widerrufsrecht</strong> dürfen in AGB nichtversteckt werden oder dort in einer Flut von Klauseln untergehen, denndann wäre das fernabsatzrechtliche Transparenzgebot verletzt. Werdenkurze AGB (z.B. nur für den Warenverkauf an Verbraucher mit Sitz inDeutschland) verwendet, haben diese außer Regelungen, über die nach§ 1 Abs. 1 oder Abs. 4 BGB-InfoV ohnehin zu informieren ist, häufigkeine oder nur sehr wenige andere Themen zum Gegenstand (z.B. Eigentumsvorbehalt),da die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungendurch § 475 BGB stark eingeschränkt ist.Nicht gesetzlich erforderlich ist hingegen eine Hervorhebung der Widerrufs-Informationenwie <strong>im</strong> Rahmen deren Bestätigung in Textformnach § 1 Abs. 4 BGB-InfoV. 2Gleichwohl empfiehlt sich zur Wahrungdes fernabsatzrechtlichen Transparenzgebotes auch <strong>im</strong> Rahmen derflüchtigen Information bei Einbettung der Widerrufsinformation inAGB eine deutliche Hervorhebung, zumal es sich bei dem AGB-Dokument auf der Internet-Seite meist auch um das später in Textformübermittelte handeln wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese abernicht, so dass es auch nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Informationnicht hervorgehoben wird. 36. ZwischenergebnisDie Frage, ob eine Information klar und verständlich zur Verfügunggestellt wird, kann nicht für alle Informationen nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gleich beantwortet werden. <strong>Das</strong> fernabsatzrechtliche Transparenzgebotist aber jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn nicht mindestensdie Voraussetzungen erfüllt sind, die nach § 305 Abs. 2 BGB fürdie Einbeziehung und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für die inhaltlicheTransparenz von AGB gelten. Ergänzend und konkretisierend kann <strong>im</strong><strong>Onlinehandel</strong> auf das Transparenzgebot des E-Commerce-Rechts zurückgegriffenwerden, denn dieses ist ja gerade für Informationsvermittlung<strong>im</strong> Internet konzipiert.Dieses ist gewahrt, wenn die Information deutlich erkennbar ist, undnicht z. B. eine wesentlich kleinere Schriftgröße als auf der übrigen Seite1Ebenso Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 57.2KG, NJW 2006, 3215, 3216; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 67(<strong>im</strong> Erscheinen); a.A. Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 36.3a.A. noch LG Berlin, Beschluss v. 18.4.2006 – 16 O 318/06 sowie ohne nähereBegründung OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56.

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