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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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62 Teil 1 – Grundlagenfangreiche Belehrung durch den Unternehmer nach § 312c BGB erfolgen.Die maßgebliche Klarstellung wird vom Erwägensgrund 22 desVRRL-E gebracht: „Da der Verbraucher <strong>im</strong> Versandhandel die Warenicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein <strong>Widerrufsrecht</strong>zustehen, so dass er prüfen kann, welche Beschaffenheitdie Ware hat und wie sie funktioniert.“Damit das <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht nur ein formales Recht bleibt, hältErwägensgrund 14 FARL fest, dass die einzigen Kosten, die dem Käufer<strong>im</strong> Zusammenhang mit der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s auferlegtwerden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sein dürfen.Dem Verbraucher darf die eingeräumte Entscheidungsmöglichkeit nichtdadurch weggenommen werden, dass ihm infolge der Ausübung desWiderrufs zusätzliche Kosten entstehen. Eine Einschränkung des <strong>Widerrufsrecht</strong>essoll lediglich bezüglich Waren hingenommen werden, beidenen ein solches Recht nicht zugemutet werden kann und das Schutzbedürfnisdes Verbrauchers dementsprechend zurücktritt oder völligentfällt. 1D. SystematikD. SystematikI. Informationspflichten und <strong>Widerrufsrecht</strong>Sowohl die Informationspflichten als auch das <strong>Widerrufsrecht</strong> sindunerlässlich, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu gewährleisten,eine freie und informierte Entscheidung zu treffen und seine Rechtewahrzunehmen. 2 Dementsprechend ist der Verbraucher <strong>im</strong> Vorfeld derAbgabe seiner Vertragserklärung zu informieren und nach Vertragsabschlussist ihm die Möglichkeit zu geben, sich vom Vertrag loszulösen,falls die Ware seine Vorstellungen nicht erfüllt. 3Daher sind die Informationspflichtenund das <strong>Widerrufsrecht</strong>s nicht alternativ vorgesehen,sondern stehen nebeneinander. 4II. Zweistufigkeit der WiderrufsinformationNach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB hat der Unternehmerden Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung übersein <strong>Widerrufsrecht</strong> in flüchtiger Form zu informieren und ihm diese1Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 1.2Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 36.3Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 6.4Hoeren/Oberscheidt, VuR 1999, 371, 379; vgl. auch Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht,S. 149 ff.

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