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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 341Ware ein wertsteigernder Faktor ist, so stellt sie zugleich einen Bestandteildieser dar und wird von den Wertersatzregelungen des § 346 BGBerfasst. Bei der Originalverpackung kann dies der Fall sein, soweit essich um eine spezielle Verpackung des Herstellers handelt und nichtbloß um eine standardisierte Transportverpackung.Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des zu leistenden Wertersatzeswerden unterschiedliche Konzeptionen entwickelt. In teleologischerReduktion des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB wird zutreffend auf denobjektiven Wert der Ware abgestellt, auch dann wenn dieser deutlichunter dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes liegt. Der erleichterteHaftungsmaßstab gilt nur für den Fall einer nicht ordnungsgemäßenBelehrung, weil dem Verbraucher die schwebende Wirksamkeit desVertrages bewusst ist, so dass er gesteigerte Pflichten hinsichtlich desVertragsgegenstandes in Kauf zu nehmen hat.II. Wertersatz für Verschlechterungen infolge best<strong>im</strong>mungsgemäßerIngebrauchnahmeMit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde eine verschärfteVerbraucherhaftung be<strong>im</strong> Widerruf eingeführt. Der Unternehmer hatnach § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB Anspruch auf Wertersatz für eineüber die Prüfung hinausgehende, durch die best<strong>im</strong>mungsgemäße Ingebrauchnahmeder Sache entstandene Verschlechterung, wenn er denVerbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf dieseRechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen hat.Darin liegt eine erhebliche Abweichung gegenüber den sonst maßgeblichenRechtsfolgen des Rücktrittsrechts. Die Regelung in § 357 Abs. 3BGB stellt eine Abkehr von § 361a Abs. 2 Satz 6 BGB a.F. dar, wonachder Verbraucher, der von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch macht, demUnternehmer die durch die best<strong>im</strong>mungsgemäße Ingebrauchnahme dererhaltenen Sache entstandene Wertminderung nicht zu ersetzen hatte.<strong>Das</strong>s der Verbraucher bereits mit Ingebrauchnahme der Sache zumWertersatz verpflichtet ist, wurde bereits frühzeitig als mit der FARLunvereinbar kritisiert. 1 Hingegen best<strong>im</strong>mt Art. 17 Abs. 2 VRRL-E nunausdrücklich, dass der Verbraucher für einen Wertverlust der Warenhaftet, wenn dieser auf eine Nutzung der Ware über die Prüfung hinauszurückzuführen ist.1BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6857 v. 31.8.2001, S. 23 Nr. 76 (Stellungnahme BRat SMG).

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