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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 465sondern Entlastungscharakter für Unternehmer. Auch die geplanteAbschaffung der Ungleichbehandlung zwischen Online-Shops und e-Bay-Verkäufern zeigt, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlungnie beabsichtigt hat. Eine Belehrung in Textform „unverzüglich nachVertragsschluss“ soll demnach der Belehrung bei Vertragsschlussgleichgestellt werden.c) Verbraucher nicht schutzbedürftigDer Verbraucher ist gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1Nr. 10 BGB-InfoV bereits zuvor über sämtliche Einzelheiten undRechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es in flüchtiger Form zu informieren.Einer Verlängerung bedarf es jedoch nicht, wenn der Vertragsschlussund die Widerrufsbelehrung in Textform in so kurzer zeitlicher Folgeliegen, dass es keine Rolle spielt, was zuerst erfolgt. Der Verbraucherhat dann ausreichend Zeit, sich seiner Rechte ohne Veränderungsmöglichkeitdurch den Unternehmer „schwarz auf weiß“ Gewahr zu werdenund ggf. von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen.d) Gemeinschaftsrechtswidrige Regelung§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB ist überdies in seiner allgemeinen Geltung füralle Verbraucherverträge zumindest mit Blick auf Finanzdienstleistungengemeinschaftsrechtwidrig, weil die dem Vollharmonisierungsprinzipfolgende FARLFDL eine Monatsfrist nicht vorsieht. Bei nachträglicherErfüllung der Informationspflicht aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a)FARLFDL, die mit der in der Nachbelehrung i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 2BGB erfolgt, wird vielmehr gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 3, 2. SpiegelstrichFARLFDL der Lauf der regulären Widerrufsfrist von 14 Kalendertagenin Gang gesetzt, nicht eine Monatsfrist. Wegen des Vollharmonisierungsprinzipsdarf der deutsche Gesetzgeber hiervon nicht abweichen.Auch der VRRL-E sieht keine Monatsfrist bei späterer Belehrung vor,sondern nur eine dre<strong>im</strong>onatige Frist bei fehlender Belehrung über das<strong>Widerrufsrecht</strong> (Art. 13 VRRL-E).V. Ausübung1. Rückgaberecht als zulässige ErsetzungsformDie Ersetzung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s durch ein Rückgaberecht ist bereitsnach geltender Rechtslage möglich und gemeinschaftskonform. Zwarverlangt das Gesetz in § 356 Abs. 1 S. 1 BGB, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong>schon <strong>im</strong> Vertrag ersetzt wird, um dem Verbraucher frühzeitig Gewissheitdarüber zu geben, ob ihm ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht;allerdings erfordert § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB nicht, dass be-

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