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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen 423Mehrere Gerichte sahen hingegen in der Verwendung des Passus ausder bis zum 31.3.2008 geltenden Musterbelehrung: „Die Frist beginntfrühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ die Gefahr, dass erheblicheTeile der Verbraucher den Satz in der Art missverstehen könnten, dieFrist beginne bereits, wenn man sie auf der Website <strong>im</strong> Internet lese,ohne auch nur einen Vertrag geschlossen zu haben. 1Zwar entschiedauch das LG Berlin, eine solche Belehrung sei nicht ganz klar und eindeutig,es liege aber ein Bagatellverstoß vor. 2<strong>Das</strong> KG sah eine fehlerhafteBelehrung über die Wertersatzklausel <strong>im</strong> Falle der Ausübung des<strong>Widerrufsrecht</strong>es als Bagatellverstoß an. 3Außerdem hielt es die Bagatellgrenzenicht für überschritten, wenn zwar über eine Wertersatzpflichtinformiert wurde, jedoch nicht in Textform „spätestens bei Vertragsschluss.“4Ein Bagatellverstoß liege auch vor, wenn ein Händlernicht darüber informiert, dass Rücksendungen auf Kosten und Gefahrdes Unternehmers zurückzusenden sind. 5<strong>Das</strong> LG Bielefeld 6entschied, die Zulassung der Übergangsregelungdes § 16 BGB-InfoV mache deutlich, dass der Verordnungsgeber diemit der Verwendung des alten Musters verbundenen Nachteile als unerheblicheinstufte, so dass die Verwendung des alten lückenhaftenMusters während des Übergangszeitraums als Bagatellverstoß einzustufensei.b) Keine Bagatellverstöße<strong>Das</strong> KG sah die Bagatellgrenze als überschritten an, wenn die Belehrungüber eine bestehende Wertersatzpflicht komplett fehlt, allerdingsüber das aus dem Widerruf entstehende Rückgewährschuldverhältnisbelehrt wird. 7Belehrungen über eine Zweiwochenfrist waren, wenntatsächlich eine Monatsfrist galt, stets wettbewerbswidrig. <strong>Das</strong> OLGHamburg hatte an diese Diskussion anschließend zu entscheiden, ob dieAngabe einer vierwöchigen Frist die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreitet.8 Dies bejahte der Senat mit der Begründung, dass ein Verstoßgegen diese verbraucherschützende Norm grundsätzlich keinen Bagatellverstoßmehr darstellen könne. Zuzust<strong>im</strong>men ist auch dem OLG1KG Berlin, NJW 2006, 3215; KG MMR 2007, 185; OLG Hamm, MMR 2007,378.2 LG Berlin, MMR 2007, 734.3KG Berlin, GRUR-RR 2007, 355; KG Berlin, BeckRS 2008, 18601.4KG Berlin, MMR 2008, 339 = GRUR-RR 2008, 131 = JurPC Web-Dok.20/2008, Abs. 1 – 27 = MD 2008, 265.5KG Berlin, BeckRS 2008, 00564. So auch die Vorinstanz LG Berlin, Urteil v.2.8.2007 – 96 O 138/07.6LG Bielefeld, Urteil v. 5.11.2008 – 18 O 34/08.7KG Berlin, BeckRS 2008, 00562.8OLG Hamburg, Beschluss vom 26.3.2007 – 3 W 58/07.

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