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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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408 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtDiese Ansicht ist in der Literatur zum Teil kritisiert worden. Sowohlnach § 355 BGB als auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV könneauch eine Postfachadresse angegeben werden. 1Der Gesetzgeber habedie Anforderungen der § 355 Abs. 2 und § 1 Nr. 10 BGB-InfoV in derMusterbelehrung überobligatorisch umgesetzt. Dies könne sich nichtzum Nachteil des Unternehmers auswirken, der sich <strong>im</strong> Übrigen an dieRechtslage halte. 2 Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Festlegungeiner ladungsfähigen Anschrift in Gestaltungshinweis 3 der Musterbelehrungvon Art. 245 Nr. 1 EGBGB gedeckt ist. Andererseitskommt die Angabe nur einer Postfachadresse schon deswegen nicht inBetracht, weil der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware ausgeübtwerden kann und Warenpakete zumindest ab einer best<strong>im</strong>mtenGröße nicht an Postfächer retourniert werden können.cc) E-Mail-Adresse und TelefaxnummerFraglich ist, ob der Unternehmer zusätzlich zur Angabe einer E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtetist. Eine solche Obliegenheit kann aus dem Gesetz nicht, aus demZweck der Sache aber wohl abgeleitet werden, da andernfalls derVerbraucher seine Widerrufserklärung auf diese Weise dem Unternehmernicht übermitteln kann und ihm mithin der kostengünstige Wegper E-Mail abgeschnitten werde. 3Die Angabe aller Textform-Kontaktmöglichkeiten wird gefordert, da insbesondere bei Fernabsatzgeschäftenüber das Internet nicht ersichtlich sei, warum die E-Mail desVerkäufers nicht angegeben werden muss. 4Eine solche Forderung hatder BGH jedoch bislang abgelehnt. Der Verbraucher habe den zumutbarenWeg des Widerrufs zu nutzen, der ihm aufgezeigt wird. 5MitBlick auf die für den Verbraucher wesentlich ungünstigere Beweissituationbei Ausübung des Widerrufs per E-Mail oder Fax gegenüber Einschreibenoder Paketrücksendung ist gegen diese Vorgaben des BGHnichts einzuwenden. Die fehlende Angabe einer E-Mail-Adresse oderFaxnummer stellt daher keinen Verstoß gegen die Vorschriften zurBelehrung über das <strong>Widerrufsrecht</strong> für Verbraucher dar. 61Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 128, § 312d Rn. 39.2Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 128, § 312d Rn. 39.3Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 129.4Buchmann, MMR 2007, 347, 352; Buchmann, K&R 2008, 12, 15.5BGH, NJW 2002, 2391 = WRP 2002, 832 = VuR 2002, 337 m. Anm. Schirmbacher;vgl. auch OLG Koblenz, NJW 2005, 3430.6Zur Faxnummer ebenso: OLG Hamburg, MD 2008, 379 = CR 2008, 331; LGKempten, Urteil v. 26.02.2008, 3 O 146/08.

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