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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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390 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflicht1. Pflichterfüllung in einem AktBe<strong>im</strong> Vergleich der Regelungen des §§ 312c, 355 BGB fällt auf, dasshinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die textförmige Widerrufsbelehrunggewisse Diskrepanzen bestehen. Insbesondere bedarf esnach § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB keiner Belehrung über die Rechtsfolgendes <strong>Widerrufsrecht</strong>s, wie dies in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVvorgesehen ist. Eine doppelte Widerrufsbelehrung würde jedoch Verwirrungstiften. 1Der Unternehmer kann nach § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV der textformgebundenen Informationspflicht durch Verwendungder Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nachkommen.Daraus folgt, dass die unternehmerischen Pflichten aus§§ 312c Abs. 2, 355 BGB zwar nebeneinander stehen, aber durch eineneinheitlichen Akt erfüllt werden können. 2Es dient nicht dem Transparenzziel der Belehrungserfordernisse, denVerbraucher mit einer Flut von Informationen an verschiedenen Stellenund auf verschiedenen Datenträgern zu überschütten, die er am Endenicht mehr auseinander halten kann. 3 So können zwar etwa die Hinweiseauf die Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es nach § 357 Abs. 3 BGB inder Widerrufsbelehrung enthalten sein, möglich ist aber auch eine Unterbringungan anderer Stelle in den AGB, ohne dass diese Hinweisedann hervorgehoben sein müssten. 4Der Übersichtlichkeit dient diesindes nicht. Im Rahmen einer einheitlichen Widerrufsbelehrung in Textform,die auch den Anforderungen des § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4S. 1 Nr. 1 BGB-InfoV genügen muss, ist unabhängig davon, ob § 355Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB eine Belehrung über die Rechtsfolgen oderandere Modalitäten des Widerrufs vorsieht, über diese Aspekte zu belehren.2. Hervorhebung bei Integration in AGBIn § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV findet sich der Hinweis, dass ein erweitertesVerbundkonzept zulässig ist. 5Die nachvertragliche Informationzum <strong>Widerrufsrecht</strong> kann nicht nur mit der Widerrufsbelehrung nach§ 355 BGB verbunden werden, sondern überdies der gesamte Text inAGB integriert werden, wenn dies in einer „hervorgehobenen und deut-1So schon Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 164.2Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV Rn. 56; MünchKommBGB/Wendehorst, § 1 BGB-InfoV Rn. 152; Härting, § 3 FernAbsG Rn. 20; Lütcke, Fernabsatzrecht,§ 312d Rn. 45; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 164;Mankowski CR 2001, 767, 773 f.3MünchKommBGB/Wendehorst, § 1 BGB-InfoV Rn. 152.4LG Trier, NJOZ 2004, 3887.5Vgl. dazu auch Teil 5 A II 5.

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