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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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316 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesinsoweit aufzuerlegen sind, als sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendungder Waren betreffen. <strong>Das</strong> von der FARL verfolgte Ziel, denVerbraucher in die Lage zu versetzen, ohne Weiteres von dem Vertragzurückzutreten, könne nicht erreicht werden, wenn dieser die Hinsendekostentragen müsse. Denn wirtschaftlich gesehen belasteten dieseden Verbraucher <strong>im</strong> gleichen Maße wie die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1FARL verbotenen Strafzahlungen. 1Weiterhin dürfe es für die rechtliche Beurteilung der Konstellationkeinen Unterschied machen, ob die Versandkosten <strong>im</strong> Produktpreisenthalten oder separat angegeben sind. 2 Die Best<strong>im</strong>mung in Art. 6Abs. 2 S. 1 FARL, dass „die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen“zu erstatten sind, sei somit zu lesen wie „alle vom Verbraucher geleistetenZahlungen.“ 3 An diesem Ergebnis ändere der Wortlaut des Satz 1,der lediglich Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmernennt, nichts. Die Regelung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 FARL sei in Bezugauf die geleisteten Zahlungen abschließend. Dies werde aus einer systematischenGesamtschau mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 und 2 FARL deutlich. 4Eine solche Auslegung der Richtlinienvorgaben lasse sich dadurch begründen,dass eine abweichende Interpretation die Festsetzung höhererVersandkosten als „Risikozuschlag“ für einen möglichen Widerrufermöglichen würde. 5 Darüber hinaus sei eine solche Belastung des Verkäufersnicht unbillig, da er be<strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehr Personalkosten,so wie Unterhaltskosten des Ladenlokals spare. 6Diese Auffassung wird <strong>im</strong> Ergebnis von der überwiegenden Rechtsprechunggeteilt. <strong>Das</strong> OLG Frankfurt 7hat noch unter Geltung desFernAbsG und des § 346 BGB a.F. ohne nähere Begründung entschieden,dass die Rückabwicklung des Fernabsatzgeschäftes auch die vomKunden bezahlten Versandkosten für die Lieferung der Kaufsache umfasst.Dem hat sich das AG Gütersloh angeschlossen. 8 <strong>Das</strong> LG Karlsruhesieht in der Berechnung und Einbehaltung einer Versandkostenpauschale<strong>im</strong> Falle der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags gem.§§ 355, 356 BGB einen Verstoß gegen §§ 357 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB. 91Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49, 50; ebenso Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong>und Belehrungspflichten, S. 19; Buchmann, K&R, <strong>2009</strong>, 40.2Buchmann, K&R, <strong>2009</strong>, 40.3Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1340.4Buchmann, K&R, <strong>2009</strong>, 40.5Buchmann, K&R, <strong>2009</strong>, 40.6Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49.7OLG Frankfurt, CR 2002, 638 m. Anm. Schirmbacher; zust<strong>im</strong>mend auch Härting,Internetrecht, Rn. 593.8AG Gütersloh, Urteil v. 25.05.2005 – 10 C 314/05.9LG Karlsruhe, MMR 2006, 245 (nicht rechtskräftig). So auch AG Gütersloh,Urteil v. 25.5.2005 – 10 C 314/05.

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