13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

422 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtzur Belehrung über das <strong>Widerrufsrecht</strong> verstoßen, konnte auch einAusnutzen der Rechtsunkenntnis des Verbrauchers i.S.d. § 4 Nr. 2UWG a.F. oder eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG a.F. 1 vorliegen.Im Sinne des § 3 UWG a.F. handelte nur unlauter, wer den Wettbewerbnicht nur unerheblich beeinträchtigte. An dieser sog. Bagatellklauselmusste sich jeder Wettbewerbsverstoß messen lassen. Überschritt erdiese Hürde nicht, so war das beanstandete Verhalten nicht unlauterund blieb damit sanktionslos. Es musste jeweils <strong>im</strong> Einzelfall am Maßstabvon subjektiven und objektiven Momenten unter Berücksichtigungaller Einzelheiten geprüft werden, ob lediglich ein Bagatellverstoß vorlagoder diese Grenze überschritten wurde. 2Dabei war besonders dieSchwere des Verstoßes zu beachten sowie die zu erwartenden Auswirkungenauf den Wettbewerb. 3Die Größe des Unternehmens, die Zahlder Mitbewerber auf dem relevanten Markt sowie die Schwere, Häufigkeit,Art und Dauer des Wettbewerbsverstoßes sind wichtige Indikatoren.4a) Bagatellverstöße<strong>Das</strong> OLG Hamburg 5 brachte in diesem Zusammenhang die Rechtsunsicherheitüber die „richtige“ Widerrufsbelehrung auf den Punkt. EineKlausel mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhaltdieser Belehrung“ entspreche dem (alten) Mustertext für eine Widerrufsbelehrunggem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar sei dieser Mustertextinsoweit unvollständig, als er § 312d Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt,nachdem für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren <strong>im</strong>Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich ist, dass die Ware be<strong>im</strong>Empfänger eingeht. Wenn aber die Klausel dem Mustertext des Gesetzgebersinsoweit folgt – gleichwohl dieser unvollständig ist – wäre eseine Überspannung der Pflichten des Gewerbetreibenden, wenn manverlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachteltenFernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber. Daher liegezumindest kein erheblicher Wettbewerbsverstoß <strong>im</strong> Sinne des § 3 UWGvor. 61OLG Hamm, MMR 2008, 176 = CR 2008, 451; Hefermehl/Köhler/Bornkamm§ 4, Rn. 11.170 m.w.N..2OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.3KG Berlin, JurPC Web-Dok. 91/2007 = K&R 2007, 406 = MD 2007, 656 = CR2007, 595 = MD 2007, 656 = GRUR-RR 2007, 326 = MMR 2007, 791.4KG Berlin, JurPC Web-Dok. 91/2007 = K&R 2007, 406 = MD 2007, 656 = CR2007, 595 = MD 2007, 656 = GRUR-RR 2007, 326 = MMR 2007, 791.5OLG Hamburg, K&R 2007, 655 = MMR 2008, 44 = MD 2008, 272 = CR2008, 116 = GRUR-RR 2008, 137 (Ls.).6OLG Hamburg, MMR 2008, 44.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!