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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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498 Teil 7 – Ergebnisse und AusblickAbs. 2 VRRL-E eine Öffnungsklausel, wonach sich die Folgen vonVerstößen gegen die in Artikel 5 geregelten Informationspflichten nachdem geltenden innerstaatlichen Recht best<strong>im</strong>men. Für den Fall einesVerstoßes gegen Artikel 5 sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichenRecht wirksame vertragsrechtliche Rechtsbehelfe vor. Daherkönnten trotz Vollharmonisierung die deutschen Regelungen zur Fristverlängerungbei Verstößen gegen Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatzund elektronischen Geschäftsverkehr evtl. aufrecht erhalten werden,was noch zu klären ist.b) Erleichterte Informationspflichten <strong>im</strong> FernabsatzArt. 9 VRRL-E regelt besondere Informationspflichten u.a. für Fernabsatz-Verträge.aa) Weniger InformationenZusätzlich zu den Informationen, die bei jedem Verbrauchervertragerteilt werden müssen, muss der Gewerbetreibende folgende Angabenmachen: a) zu den allgemeinen Informationen nach Art. 5 und 7 sowiezu „Modalitäten der Zahlung, Lieferung und Erfüllung in allen Fällen“;b) sofern ein <strong>Widerrufsrecht</strong> besteht, zu den Bedingungen und Verfahrender Ausübung dieses Rechts gemäß Anhang I der Richtlinie; c) Angabenzur „Geschäftsanschrift“; d) ggf. zu Verhaltenskodizes (bislanggeregelt in § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 5 BGB-InfoV;e) (neu geregelt) zur Möglichkeit der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten;f) dazu, dass der Vertrag mit einem Gewerbetreibenden geschlossenwird und dass der Verbraucher infolgedessen den Schutzdieser Richtlinie genießt (eine ähnliche Pflicht, über den „kommerziellenZweck“ des Vertrages aufzuklären, enthält derzeit § 312c Abs. 1BGB). Insbesondere die reduzierte Informationspflicht zum <strong>Widerrufsrecht</strong>würde erhebliche Erleichterungen bringen.bb) ZweistufigkeitDie bislang in Art. 4 und 5 FARL bzw. <strong>im</strong> deutschen Recht in § 312cAbs. 1 und 2 BGB geregelte Zweistufigkeit von vorvertraglicher flüchtigerInformation und Mitteilung der Informationen auf einem dauerhaftenDatenträger bzw. in Textform ist nun vereinfacht in dem neuen Art.11 VRRL-E mit der Überschrift „Formvorschriften bei Fernabsatzverträgen“geregelt. 1 Hier ergeben sich eine Reihe von Erleichterungen fürUnternehmer bzw. Gewerbetreibende. Weggefallen ist zunächst das ausder FARL stammende und in § 312c Abs. 1 BGB festgeschriebeneMerkmal „klar und verständlich“. Stattdessen heißt es in Art. 11 Abs. 11<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 76.

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