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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Ausübung 267riffs „Widerruf“ bedarf es jedoch nicht. 1 Vielen Verbrauchern ist dieserBegriff gar nicht geläufig oder es wird umgangssprachlich von Rückgabeoder Umtausch gesprochen, so dass das Verbraucherschutzrechtseinen Schutzzweck nur entfalten kann, wenn auch solche umgangssprachlichenÄußerungen als Widerruf gedeutet werden, wenn derVerbraucher die Kaufpreisrückerstattung begehrt.Aus Verbraucherschutzgründen steht auch die Verwendung einer falschenjuristischen Terminologie (z.B. „Rücktritt“, „Kündigung“) derAusübung des Widerrufs nicht entgegen. 2 Gleiches gilt für eine Begründungdes Widerrufs mit Irrtum, Täuschung oder mangelhafter Leistung.3Anders ist liegt allerdings der Fall, wenn der Verbraucher dieRücksendung mit einem Mangel der Ware begründet und durch Verlangeneiner Neulieferung oder Kaufpreisreduzierung zum Ausdruckbringt, dass er am Vertrag festhalten und kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüchegeltend machen will. Kein Widerruf liegt weiterhin vor,wenn der Verbraucher erklärt, er habe „eine Rücksendung“, ohne dieWare zurückzusenden oder den Grund der Rücksendung zu nennen.Hierin ist – <strong>im</strong> Gegensatz zur tatsächlichen kommentarlosen Rücksendung– keine wirksame Widerrufserklärung zu sehen. 4Nach § 355 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB bedarf die Widerrufserklärungkeiner Begründung, da der Verbraucher seinen Widerruf in keiner Weiserechtfertigen müssen soll. 5 Daher ist auch jede Forderung des Händlers,den Rücksendegrund zu nennen, wie dies häufig auf Retourenscheinengeschieht, unzulässig. Bei der Gestaltung entsprechender Bittenist unbedingt darauf zu achten, dass klargestellt wird, dass die Nennungeines Grundes rein freiwillig ist und die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esnicht beeinträchtigt. Zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung undzur Wettbewerbswidrigkeit der Geschäftspraktik führen regelmäßigVerlangen nach vorheriger Ankündigung des Widerrufs oder der Rücksendung,Verwendung eines Retourscheines, Fre<strong>im</strong>achung des Paketes,Beifügen der Rechnung oder einer Rechnungskopie oder sonstige Bedingungen,an die die Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s geknüpft wird. 61Bamberger/Roth/Grothe, § 355, Rn. 12; MünchKommBGB/Masuch, § 355, Rn.34; Härting, Internetrecht, S. 164, Rn. 657; Bülow/Artz/Bülow, S. 74 Rn. 11; Zhang,<strong>Widerrufsrecht</strong>, S. 124.2AG Wuppertal, JurPC Web-Dok. 24/<strong>2009</strong>; Erman/Saenger, § 355, Rn. 7;MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d, Rn. 75; Zhang, <strong>Widerrufsrecht</strong>, S. 124.3MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d, Rn. 75.4AG Schopfhe<strong>im</strong>, MMR 2008, 427.5Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 87; Erman/Saenger, § 355,Rn. 7; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312d, Rn. 23.6Vgl. jurisPK-BGB/Wildemann, § 355, Rn. 24.

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