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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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208 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübung„e.K.“, „Ltd.“, „GmbH & Co. KG“) nennen. Häufig bezeichnen sichEinzelgewerbetreibende als „Firma“ unter einer Fantasiebezeichnungund benennen sich selbst als „Geschäftsführer“. Der Systematik desHGB nach kann aber nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschafteine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist be<strong>im</strong> nichteingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz „Firma“ keine korrekteErfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflicht und überdiesirreführend i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Es wird der Eindruck erweckt,es handele sich um eine <strong>im</strong> Register eingetragene Firma. Deshalbdarf der Einzelgewerbetreibende stets nur mit Vor- und Zunamen undeiner Geschäfts- bzw. Branchenbezeichnung auftreten.Der Zusatz „Geschäftsführer“ ist als Irreführung über die Unternehmensgrößeebenfalls wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG undstellt eine Verletzung der Informationspflicht des § 312c BGB dar. ImUnternehmen des Einzelgewerbetreibenden gibt es nämlich nicht wiebei der GmbH einen Geschäftsführer <strong>im</strong> technischen Sinne. Daher handeltes sich bei diesem Zusatz (sogar be<strong>im</strong> eingetragenen Kaufmann)um eine Irreführung über die Größe des Unternehmens. Zulässig istjedoch die Angabe „Geschäftsführung“, da dieser Zusatz nicht aufeinen echten Geschäftsführer i.S.d. § 35 GmbHG hindeutet, sondernnur klarstellt, wer tatsächlich die Geschäfte führt. Im Fall eines Konzernsmuss das genaue Unternehmen, das Vertragspartei wird, angegebenwerden. Nicht ausreichend ist dafür, wenn unter Rubriken wie„Konzern“ oder „Unternehmen“ die Leistungsverteilung <strong>im</strong> Konzernersichtlich wird. 1Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV ist bei entsprechender Eintragungüber das Unternehmensregister sowie die Registernummer oder einegleichwertige Kennung zu informieren. Darunter versteht der Gesetzgeberneben dem Handelsregister „alle denkbaren weiteren Register“, 2z.B. auch – bei wirtschaftlich tätigen Vereinen – das Vereinsregistersowie – bei Einzelgewerbetreibenden ohne Handelsregistereintrag – dasGewerberegister. Dies wird mit Blick auf Art. 5 ECRL („vergleichbareöffentliche Register“) in richtlinienkonformer Auslegung bereits für § 5Nr. 4 TMG gefordert, da diese Angaben privaten Personen und Verbändendie Rechtsdurchsetzung erleichtern. 3 Bei Vorhandensein mehrererRegister ist jedoch nur das statusrelevante Register bzw. das Registeranzugeben, aus dem sich Identität und Rechtsform des1Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 6.2BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 25.3Spindler/Schuster/Micklitz, § 5 TMG, Rn. 54; Roßnagel/Brönneke, § 5 TMG,Rn. 66; zust<strong>im</strong>mend zur Vorgängervorschrift Spindler/Schmitz/Geis/Spindler, § 6TDG, Rn. 31.

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