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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 307ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen denPortobetrag dann umgehend zurück.“ ist nach zutreffender Ansicht desOLG Hamburg nicht zu beanstanden. 1Der Verbraucher wird nichtdarüber getäuscht, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zutragen hat. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGBkann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfängerzahlt“ befolgt werden kann. Eine solche Formulierungder Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit § 1Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben. Des Weiteren kann einesolche Bitte als einen Auftrag angesehen werden, so dass hierdurch einAufwendungserstattungsanspruch des Verbrauchers nach § 670 BGBentsteht. 2cc) StellungnahmeDie unfreie Rücksendung wirkt auf den ersten Blick verbraucherfreundlich,birgt aber die Gefahr, dass der Kunde die Absendung später nichtnachweisen kann, sofern er keinen Ablieferbeleg erhält. Auch kommenunfrei gesendete Pakete überdurchschnittlich oft auf dem Transportwegabhanden oder sind bei Ankunft „inhaltsgeschmälert“. Da der Unternehmernach deutschem Recht die Gefahr der Rücksendung trägt, hater ein berechtigtes Interesse daran, dass der Verbraucher bei der Rücksendungeine Versandart wählt, die ihn in die Lage versetzt, Regressansprüchegegen das Transportunternehmen nach § 421 Abs. 1 Satz 2HGB geltend zu machen. Man wird daher verlangen dürfen, dass derKunde die Ware zumindest als versichertes Standard-Postpaket zurücksendet; bei dieser Versandart ist auch eine Option „Empfänger zahlt“möglich.b) Verwendung von RetourenaufklebernDie Einschränkung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s auf lediglich originalverpackteWare ist unwirksam; 3 dies gilt unter Zugrundelegung der kundenfeindlichstenAuslegung auch, wenn dies als Bitte oder Obliegenheit formuliertwird, sofern die Klausel von den angesprochenen Verbraucherndahin gehend verstanden werden kann, dass sie zur Zurücksendung inder Originalverpackung verpflichtet seien, da ansonsten das Rückgaberechtnicht bestehe. 4Der Verbraucher könnte anderenfalls davon abgehaltenwerden, von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen,1OLG Hamburg, MMR 2008, 57 = CR 2008, 183.2Brönneke, MMR 2004, 127, 131.3LG Waldshut-Tiengen, JurPC Web-Dok. 255/2003; LG Arnsberg, WRP 2004,792; LG Frankfurt, WRP 2005, 922; siehe aber zu einem möglichen Ausschluss des<strong>Widerrufsrecht</strong>es Teil 2 D III 3 c).4OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Frankfurt, WRP 2005, 922.

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