13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. Historische Entwicklung 11normalerweise für den Verbraucher nicht möglich, den Unternehmerbeziehungsweise den Unterricht persönlich kennen zu lernen oder dieLeistung genau zu überprüfen, um die Qualität des Fernunterrichtsbeurteilen zu können. 1Überdies wurden Mitte der siebziger Jahre indiesem Wirtschaftszweig verbraucherfeindliche Vertragsbedingungen,unzureichende Informationen, irreführende Werbung und aggressiveVertriebsmethoden bemängelt. 2Auch das europäische Parlament forderte1975 eine Gemeinschaftsregelung <strong>im</strong> Fernunterrichtwesen, woraufhindie Kommission 1977 einen Richtlinienentwurf 3vorlegte, derjedoch am Widerstand der Mitgliedstaaten scheiterte. Im gleichen Jahrtrat dann auf nationaler Ebene in Deutschland das FernUSG in Kraft.Dem Teilnehmer eines Fernlehrgangs soll hierdurch ein Probestudiumermöglicht werden, damit er feststellen kann, ob der Fernlehrgang seinenErwartungen entspricht und ob er selbst den Anforderungen gerechtwird. 4 Die rechtspolitische Rechtfertigung dieses <strong>Widerrufsrecht</strong>eskommt der des <strong>Widerrufsrecht</strong>es <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> am nächsten.4. ÜberraschungsgefahrAm 20.12.1985 wurde dann auf europäischer Ebene die HWiRL erlassen,die vor unlauteren Direktmarketingmethoden schützen soll. Auchhier besteht eine Überraschungs- und Überrumpelungsgefahr, weil derVerbraucher keine Möglichkeit hat, Informationen über Konkurrenzproduktezu überprüfen. 5Der Einführung dieses <strong>Widerrufsrecht</strong>s vorausgegangenwaren zahlreiche Diskussionen auf nationaler und europäischerEbene über einen generellen Schutz vor ungewollten,unüberlegten Geschäftsabschlüssen <strong>im</strong> Direktvertrieb. <strong>Das</strong> HWiG mitdem in § 1 verankerten <strong>Widerrufsrecht</strong> trat schon vor dem Ablauf dereuropäischen Umsetzungsfrist am 1.5.1986 in Kraft und stellt mithinkeine Umsetzung der Richtlinie, sondern ein parallel entwickeltes nationalesGesetz dar. 6 In einer Haustürsituation unterliegt der Verbraucherin erhöhtem Maße der Gefahr, unter Ausnutzung des Überraschungseffektesoder einer besonderen psychologischen Situation zu einem ansich nicht gewünschten Vertragsschluss veranlasst zu werden, wovordas <strong>Widerrufsrecht</strong> schützt. 71Mankowski, WM 2001, 793, 796f.2Begründung des FernUSG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 7/4245, S. 12.3ABl. 1977 C 208, S. 12.4Begründung FernUSG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 7/4245, S. 15.5Vgl. BT-<strong>Dr</strong>ucks. 10/2876, S. 6.6Hk-VertriebsR/Tonner, § 312 Rn. 7.7Erman/Saenger, § 312 Rn. 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!