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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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254 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungpflichten nicht erfüllt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FernAbsG). Seit demSMG findet sich das allgemeine <strong>Widerrufsrecht</strong> in § 355 BGB. Im Zugeder weiteren Vereinheitlichung der besonderen <strong>Widerrufsrecht</strong>e 1 wurdedie Höchstfrist in § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf sechs Monate verlängert.Die Monatsfrist gab es jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nochnicht. 2Da das vereinheitlichte <strong>Widerrufsrecht</strong> hinsichtlich der Höchstfristvon sechs Monaten nach Ansicht des historischen Gesetzgebers 3nichtmit den Vorgaben der Haustürwiderrufsrichtlinie vereinbar war, wurde§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in hastiger Umsetzung des Heininger-Urteils 4durch das OLGVertrÄndG dahingehend neu gefasst, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong>überhaupt nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäßüber sein <strong>Widerrufsrecht</strong> belehrt worden ist. Hiermit wurdedas Mindestniveau der FARL erneut erheblich überschritten, siehtdoch die Richtlinie ein Erlöschen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es spätestens nachdrei Monaten vor. 5Bei dem OLGVertrÄndG handelt es sich um ein Artikelgesetz, dasam Ende der 14. Legislaturperiode unter großem Zeitdruck zahlreicheNeuregelungen einführte. Der Name täuscht darüber hinweg, dass inArt. 25 dieses Gesetzes mit der unendlichen Widerrufsfrist für sämtlicheVerbraucherverträge bei fehlerhafter Belehrung einer der folgenreichstenEingriffe in die Vertragsfreiheit des BGB vorgenommen wurde. ImRegierungsentwurf vom April 2002 6 waren noch gar keine Änderungenan § 355 BGB vorgesehen. Erst der Rechtsausschuss legte dann <strong>im</strong> JuniVorschläge vor, die der Heininger-Entscheidung Rechnung tragen solltenund eine endlose Frist bei fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungenvorsahen. 7Um diesen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit zahlreicher Unternehmer,die ohne europarechtliche Notwendigkeit gleichwohl miteiner unendlichen Frist belastet wurden, zu kompensieren, ergriff derGesetzgeber <strong>im</strong> Laufe des Verfahrens zwei flankierende Maßnahmenzur Entlastung der Unternehmer. 8Erstens wurde die erste Version derMusterbelehrung eingeführt, um den Unternehmer angesichts der kom-1Ausführlich dazu: Rott, VuR 2001, 78 ff.2Teil 1 B V 1.3Ob diese Ansicht zutreffend war, ist nach einer aktuellen EuGH-Entscheidungzweifelhaft. Vgl. EuGH, Urteil v. 10.4.2008 – C-412/06, NJW 2008, 1865.4EuGH NJW 2002, 281 (Heininger ./. Hypo Vereinsbank).5<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.6Gesetzentwurf Bundesregierung v. 11.04.2002 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/8763.7Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss, BT-<strong>Dr</strong>ucksache 14/9266,S. 20 und 45 f.8Meinhof, NJW 2002, 2273, 2275 spricht von „misslichen Konsequenzen“, die„relativiert werden“.

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