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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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8 Teil 1 – GrundlagenDemgegenüber existieren auch eine Reihe internetspezifischer Risiken.Der Verbraucher läuft Gefahr, eine Ware zu erwerben, die nichtseinen Vorstellungen entspricht, weil er sie vorher nicht in Augenscheinnehmen konnte. Weitere Risiken gehen von der <strong>im</strong> Internet-Geschäftweit verbreiteten Zahlungsart Vorkasse aus, da der Verbraucher Gefahrläuft, trotz Zahlung keine Leistung zu erhalten. Auch bei der Rückabwicklungeines widerrufenen Fernabsatzvertrages besteht bei Vorleistungdas Risiko, dass der Unternehmer zumindest nicht den gesamtenBetrag zurück erstattet und der Verbraucher aufgrund der Distanz zumHändler, Beweisschwierigkeiten und kleiner Gegenstandswerte einenunverhältnismäßig hohen Aufwand treiben muss, um seine Rechtedurchzusetzen.II. <strong>Widerrufsrecht</strong>Kernstück der Verbraucherschutzregelungen <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> ist nebenumfangreichen Informationspflichten ein weitreichendes <strong>Widerrufsrecht</strong>.Für den Bereich des <strong>Onlinehandel</strong>s wurde dieses Recht erst <strong>im</strong>Jahr 2000 in Deutschland eingeführt. <strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> ist aber seitjeher ein wichtiges Instrument des Verbraucherschutzrechts. Kennzeichnendfür das <strong>Widerrufsrecht</strong> ist, dass dem Verbraucher nach demVertragsschluss eine nachträgliche Bedenkzeit eingeräumt wird, binnenderer er ohne Angabe von Gründen seine auf den Vertragsschluss gerichteteWillenserklärung widerrufen und sich dadurch von der Bindungdes Vertrages lösen kann. Die Fragen, warum dem Verbraucherein <strong>Widerrufsrecht</strong> eingeräumt werden soll und wie die verbraucherschützenden<strong>Widerrufsrecht</strong>e mit dem Vertragsfreiheitsgedanken desBGB in Einklang zu bringen sind, haben <strong>im</strong>mer schon deren Entwicklunggeprägt. 1Im deutschen Recht gab es <strong>im</strong> Laufe der Entwicklung zwei Grundtypen,nämlich die Gebundenheitsfassung und die Wirksamkeitsfassung. 2Im ersten Fall ist der Verbraucher nur an seine Willenserklärung gebunden,wenn er sie nicht widerruft (so § 11 AuslInvG (1969), § 23KAGG (1970), § 4 FernUSG (1976)), <strong>im</strong> zweiten Fall wird die Willenserklärungerst wirksam, wenn sie nicht widerrufen wird (so z.B. § 1bAbzG (1974), § 1 HWiG (1986), § 7 VerbrKrG (1991) und § 5 TzWrG(1997)). Allein <strong>im</strong> Versicherungsvertragsrecht gab es in § 8 Abs. 4 S. 1VVG (1994) eine neutrale Formulierung, nach der der Versicherungsnehmerden Vertrag widerrufen kann. Im nun geltenden § 355 BGBwww.gfk.com/group/press_information/press_releases/00805/index.de.html (Stand: 4. 4.<strong>2009</strong>).1Zhang, <strong>Widerrufsrecht</strong>, S. 73.2Thole, <strong>Widerrufsrecht</strong>, S. 46.

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