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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 227Verkäufer in der Widerrufsbelehrung bei seinen Verkäufen auf derVerkaufsplattform eBay vor, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht für Versteigerungengelten soll, so ist dies zur Irreführung geeignet. 1Der BegriffVersteigerung wird <strong>im</strong> Allgemeinen Sprachgebrauch auch für Verkäufegegen Höchstgebot verwendet. Ohne Erläuterung, um welche Art vonVersteigerung es sich handelt, ist der Begriff mehrdeutig und irreführend.Weiterhin dürfen die gesetzlich abschließend normierten Ausschlussgründeauch nicht erweitert werden bzw. durch offene Formulierungender Eindruck erweckt werden, dass es noch weitere Ausschlussgründegebe. Eine AGB-Klausel über das Nichtbestehen, die mit den Wendungen„entsprechend“ und „unter anderem“ unter Nennung von § 312dAbs. 4 BGB einzelne Ausschlussfälle aufzählt, lässt den Verbraucherdarüber <strong>im</strong> Unklaren, ob lediglich die Fälle des § 312d Abs. 4 BGBgemeint sind oder auch andere Fälle. 2 Die Klausel „<strong>Das</strong> Rückgaberechtbesteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen“ verstößtdaher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot). 3Art. 5 Abs. 1 e) und Art. 9 (b) VRRL-E sehen eine Pflicht zur Aufklärungüber das Nichtbestehen nicht mehr vor. Demnach ist nur noch„gegebenenfalls [über] das Bestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>s“ (Art. 5Abs. 1 e) VRRL-E) bzw. „sofern ein <strong>Widerrufsrecht</strong> besteht“ (Art. 9 (b)VRRL-E) zu informieren, so dass die strengere deutsche Norm insoweitnicht aufrecht erhalten bleiben dürfte.kk) Zusätzliche Kosten des FernkommunikationsmittelsNach § 1 Abs. 1 Nr. 11 BGB-InfoV ist der Verbraucher über unüblicheKosten für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu informieren,sofern diese über den Unternehmer in Rechnung gestellt werden.Besonders zu informieren ist der Verbraucher <strong>im</strong>mer dann, wenn fürdas Fernkommunikationsmittel Preise anfallen, die die üblichen Sätzeübersteigen, 4 wie z.B. bei Dialern oder 0190-, 0900- oder 0180-Rufnummern. Nicht erfasst von der Vorschrift werden die üblichenKosten der Internetverbindung oder Download-Kosten. Laut LG Saarbrückenbraucht bei Werbung <strong>im</strong> Internet unter Angabe einer 0700-Nummer nicht darauf hingewiesen zu werden, dass die Nummer entgeltpflichtigist und in welcher Höhe ein Entgelt pro Anruf zu zahlenist. 5Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 11 BGB-InfoV wurde in Umset-1OLG München, WRP 2008, 1396 (Ls.).2OLG München, MMR 2008, 677.3OLG München, MMR 2008, 677.4AnwKomm/Ring, § 1 BGB-InfoV Rn. 49.5LG Saarbrücken, JurPC Web-Dok. 169/2004.

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